BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 185.
(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent”,
2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor”.
(2) An die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 tritt für Universitätsassistenten, die als Ärzte oder Tierärzte verwendet werden, der Amtstitel „Assistenzarzt”.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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