BDG 1979 § 185., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 185.

(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent”,

2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor”.

(2) An die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 tritt für Universitätsassistenten, die als Ärzte oder Tierärzte verwendet werden, der Amtstitel „Assistenzarzt”.

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