BDG 1979 § 177., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 177.

(1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.

(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und

2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.

(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.

(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:

1. Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den § 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den § 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den § 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den § 2 bis 5 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,

3. Zeiten von Karenzurlauben nach § 75 Abs. 2 Z 1 im provisorischen Dienstverhältnis.

(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den § 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den § 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den § 2 bis 5 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an - endet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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