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BDG 1979 § 175. Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses, BGBl. I Nr. 120/2012, gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

§ 175. Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

(1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.

(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich

1. auf bis zu sieben Jahre

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes

nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3, wobei Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. auf bis zu sechs Jahre

a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitätsassistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(4) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitätsassistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.

(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2001)

(7) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.

(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:

1. Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

2. unbefriedigender Arbeitserfolg,

3. pflichtwidriges Verhalten.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(9) In den Fällen der Abs. 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 1 an - endet.

(10) Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem liegen. Verfügungen gemäß Abs. 3 dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem liegen.

(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind - abweichend vom § 176 Abs. 6 - berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß § 176 zu stellen.

(12) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen und durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis , sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560