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BDG 1979 § 173. Ausnahmebestimmungen, BGBl. I Nr. 120/2012, gültig ab 01.01.2013

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt C Universitätsdozenten

§ 173. Ausnahmebestimmungen

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),

2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

5. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

6. § 57 (Gutachten),

7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),

9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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