AsylG 2005 § 39. Faktischer Abschiebeschutz, BGBl. I Nr. 24/2016, gültig ab 21.05.2016

4. Hauptstück Asylverfahrensrecht

5. Abschnitt Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen

§ 39. Faktischer Abschiebeschutz

Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu.

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