1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;
3. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
4. die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3.
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