9. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 72. Vollziehung
Mit der Vollziehung ist betraut:
2. hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter und vierter Satz der Bundesminister für Inneres,
5. hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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