AsylG 2005 § 72. Vollziehung, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016

9. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 72. Vollziehung

Mit der Vollziehung ist betraut:

2. hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,

5. hinsichtlich des § 35 Abs. 1 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

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