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AsylG 2005 § 72. Vollziehung, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

9. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 72. Vollziehung

Mit der Vollziehung ist betraut:

1. hinsichtlich der § 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der § 36 Abs. 1 bis 4, 37, 38 Abs. 2, 40, 41, 42 ausgenommen Abs. 3, 61, 62, 66 und 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,

5. hinsichtlich der § 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

6. hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz,

7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

b) hinsichtlich des § 60 Abs. 6 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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