9. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 72. Vollziehung
Mit der Vollziehung ist betraut:
1. hinsichtlich der § 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der § 36 Abs. 1 bis 4, 37, 38 Abs. 2, 40, 41, 42 ausgenommen Abs. 3, 61, 62, 66 und 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,
5. hinsichtlich der § 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
6. hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz,
7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
b) hinsichtlich des § 60 Abs. 6 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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