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AsylG 2005 § 72. Vollziehung, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

9. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 72. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung, hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich der § 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 35 Abs. 3 2. Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der § 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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