9. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 72. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung, hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich der § 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 35 Abs. 3 2. Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der § 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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