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AsylG 2005 § 72. Vollziehung, BGBl. I Nr. 56/2018, gültig ab 01.09.2018

9. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 72. Vollziehung

Mit der Vollziehung ist betraut:

2. hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,

5. hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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