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AsylG 2005 § 71. Verweisungen, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig ab 01.01.2006

9. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 71. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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