AsylG 2005 § 68. Integrationshilfe, BGBl. I Nr. 24/2016, gültig von 01.06.2016 bis 31.12.2017

8. Hauptstück: Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe

§ 68. Integrationshilfe

(1) Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden. Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 sind nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist. Darüber sind Asylwerber mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1. Sprachkurse;

2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und

6. Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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