8. Hauptstück: Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe
§ 65. Anforderungsprofil für Rechtsberater
(1) Rechtsberater haben den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens 5 Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.
(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen.
(3) Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(4) Rechtsberater haben Asylwerber bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz die Anwesenheit eines Rechtsberaters vorschreibt, und bei deren Vorbereitung zu unterstützen. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.
(5) Ein Rechtsberater hat sich während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist,
1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten;
2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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