AsylG 2005 § 62. Fristsetzungsantrag, BGBl. I Nr. 4/2008, gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009

7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

3. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62. Fristsetzungsantrag

(1) Ist der zuständige Senat oder Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann der Asylwerber oder das Bundesasylamt beim zuständigen Senat oder Einzelrichter den an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Antrag stellen, er möge dem Senat oder Einzelrichter für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Fristsetzungsantrag). Außer im Fall des Abs. 2 hat der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter diesen Fristsetzungsantrag mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten sofort vorzulegen.

(2) Führt der Senat oder der Einzelrichter alle im Fristsetzungsantrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt er hievon den Antragsteller, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung erklärt, seinen Antrag aufrechtzuerhalten.

(3) Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nach Abs. 2 hat der Präsident des Asylgerichtshofes mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Liegt keine Säumnis des Senates oder Einzelrichters vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Der Präsident des Asylgerichtshofes kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Fristsetzungsanträge auf die Kammervorsitzenden übertragen. Eine solche Übertragung kann vom Präsidenten nur mit gleichzeitiger Wirksamkeit für alle Kammervorsitzenden widerrufen werden. Dieser Widerruf hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits eingelangte Fristsetzungsanträge.

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