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AsylG 2005 § 62. Amtsbeschwerde, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

3. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62. Amtsbeschwerde

Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit binnen sechs Wochen nach Zustellung an das Bundesasylamt an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-76519