7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 61. Unabhängiger Bundesasylsenat
Über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat durch eines seiner Mitglieder oder - soweit sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt - durch Senat. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates bedeuten würde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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