AsylG 2005 § 59. Erstaufnahmestellen, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 59. Erstaufnahmestellen
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Direktor unterstellt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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