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AsylG 2005 § 58. Bundesasylamt, BGBl. I Nr. 4/2008, gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009

7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 58. Bundesasylamt

(1) Asylbehörde ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien. An der Spitze des Bundesasylamtes steht der Direktor.

(2) Das Bundesasylamt ist - bezogen auf Einzelfälle - die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin - Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Der Direktor des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

(5) Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesasylamtes deren Qualifikation sicherzustellen.

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben, unterstellt oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen.

(7) Der Direktor des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 44 Abs. 2 bis 5 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet und besonders geschult sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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