AsylG 2005 § 56. Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund, BGBl. I Nr. 4/2008, gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013

7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

1. Abschnitt: Aufenthaltstitel

§ 56. Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund

(1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof sind ermächtigt, von Fremdenpolizeibehörden sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten gilt § 54 Abs. 3.

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