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AsylG 2005 § 4a. Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015

2. Hauptstück Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

2. Abschnitt Unzuständigkeit Österreichs

§ 4a. Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz

(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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