4. Hauptstück Asylverfahrensrecht
6. Abschnitt Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof
§ 49. Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
(1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.
(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis nach § 44 Abs. 6 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesasylamtes ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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