AsylG 2005 § 49. Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

4. Hauptstück Asylverfahrensrecht

6. Abschnitt Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof

§ 49. Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

(1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.

(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis nach § 44 Abs. 6 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesasylamtes ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.

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