AsylG 2005 § 48. Abnahme von Karten, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

4. Hauptstück Asylverfahrensrecht

6. Abschnitt Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof

§ 48. Abnahme von Karten

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn

1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1);

2. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2) oder

3. von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

Abgenommene Karten sind dem Bundesasylamt vorzulegen.

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