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AsylG 2005 § 39. Sichere Herkunftsstaaten, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013

4. Hauptstück Asylverfahrensrecht

5. Abschnitt Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen

§ 39. Sichere Herkunftsstaaten

(1) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 sind

1. Belgien;

2. Bulgarien;

3. Dänemark;

4. Deutschland;

5. Estland;

6. Finnland;

7. Frankreich;

8. Griechenland;

9. Irland;

10. Italien;

11. Lettland;

12. Litauen;

13. Luxemburg;

14. Malta;

15. die Niederlande;

16. Polen;

17. Portugal;

18. Rumänien;

19. Schweden;

20. die Slowakei;

21. Slowenien;

22. Spanien;

23. die Tschechische Republik;

24. Ungarn;

25. das Vereinigte Königreich und

26. Zypern.

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

(3) Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EU-Vertrag) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.

(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind

1. Australien;

2. Island;

3. Kanada;

4. Liechtenstein;

5. Neuseeland;

6. Norwegen;

7. die Schweiz.

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

(5) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

1. Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und

2. andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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