AsylG 2005 § 37. Registrierstellen, BGBl. I Nr. 24/2016, gültig ab 21.05.2016
4. Hauptstück Asylverfahrensrecht
5. Abschnitt Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen
§ 37. Registrierstellen
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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