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AsylG 2005 § 26. Festnahmeauftrag, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

4. Hauptstück Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt Allgemeines Asylverfahren

§ 26. Festnahmeauftrag

(1) Das Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der

1. sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1) oder

2. sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat

einen Festnahmeauftrag erlassen.

(2) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(3) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2);

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder

3. sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.

(4) Das Bundesasylamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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