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AsylG 2005 § 25. Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

4. Hauptstück Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt Allgemeines Asylverfahren

§ 25. Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen

1. im Familienverfahren, wenn dem Fremden nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt wird;

2. wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (§ 43 Abs. 1);

3. wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder

4. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren erster Instanz nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz in Verfahren zweiter Instanz gilt als Zurückziehung der Berufung. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Berufung gilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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