4. Hauptstück Asylverfahrensrecht
1. Abschnitt Allgemeines Asylverfahren
§ 24. Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle
(1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(4) Ein Asylwerber entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt und in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann. Insbesondere ist ein Krankenhausaufenthalt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76519