AsylG 2005 § 23. Zustellungen, BGBl. I Nr. 4/2008, gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2008

4. Hauptstück Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt Allgemeines Asylverfahren

§ 23. Zustellungen

(1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater anwesend sein muss - einem Rechtsberater zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.

(4) Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf dieses Bundesgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht haben.

(6) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 16) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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