AsylG 2005 § 22. Entscheidungen, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

4. Hauptstück Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt Allgemeines Asylverfahren

§ 22. Entscheidungen

(1) Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in Bescheidform. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und - in letzter Instanz - den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag gemäß § 4 als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen beizugeben. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(2) Einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 zurückgewiesen wird, ist eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, von den Behörden der ersten und zweiten Instanz prioritär zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.

(4) Die Behörde hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen zu verständigen.

(5) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 76 NAG erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.

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