AsylG 2005 § 18. Ermittlungsverfahren, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

4. Hauptstück Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt Allgemeines Asylverfahren

§ 18. Ermittlungsverfahren

(1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

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