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AsylG 2005 § 14. Wiedereinreise, BGBl. I Nr. 122/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013

3. Hauptstück Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 14. Wiedereinreise

(1) Einem Asylwerber, dessen Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes verbundenen Ausweisung keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Sein Verfahren ist, wenn das Asylverfahren nicht mit der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig entschieden wurde, zuzulassen.

(1a) Einem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (§ 12a Abs. 1 oder 3), ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage einer Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 41a, mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben wurde, oder gemäß § 41 Abs. 3, die Wiedereinreise zu gestatten, wenn er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Ein Asylwerber, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige Ausweisungsentscheidung durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

(3) Zum Nachweis der Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu löschen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes ist, wenn der Beschwerde gegen die damit verbundene Ausweisung eine aufschiebende Wirkung nicht zukam, soweit möglich, an der letzten dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof bekannten Zustelladresse zuzustellen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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