AsylG 2005 § 13. Aufenthaltsrecht, BGBl. I Nr. 38/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

3. Hauptstück Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 13. Aufenthaltsrecht

Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 54 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 54 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

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