AsylG 2005 § 13. Aufenthaltsrecht, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

3. Hauptstück Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 13. Aufenthaltsrecht

Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76519