Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die BUAG-Zuschlagsverordnung 2018
Der vorliegende Beitrag behandelt insbesondere die mit wirksame Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung, welche durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird, BGBl II 2017/351, ausgegeben am , erfolgte.
Sachbereich Abfertigung
Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß BUAG zur Bestreitung des Aufwands der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die betriebliche Vorsorgekasse und Abfertigungen alt) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Somit beträgt der Zuschlag für die Zuschlagszeiträume Jänner 2018 bis Dezember 2018 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns.
Sachbereich Urlaub – Schichtarbeit – Winterfeiertagsregelung
Die Zuschläge der restlichen Sachbereiche bleiben ebenfalls unverändert.
Im Sachbereich Urlaub kommt es noch zur folgenden Klarstellung für Lehrlinge:
Für die Berechnung des für Lehrlinge zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zugrunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling aufgrund der gesetzlichen oder ko...