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Abfertigung alt bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund von Kinderbetreuung
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reduktion der Normalarbeitszeit aufgrund von Betreuungspflichten gegenüber nicht schulpflichtigen Kindern und liegen die Voraussetzungen des MSchG bzw des VKG nicht vor, so kommt eine Anwendbarkeit des § 14 AVRAG in Betracht ().
In § 14 Abs 4 AVRAG ist für die in § 14 Abs 2 AVRAG angeführten Fälle ein besonderer Berechnungsmodus für die Abfertigung alt gemäß AngG, ArbAbfG und GAngG vorgesehen. Dieser Berechnungsmodus weicht von der üblichen Berechnungsgrundlage, nämlich dem zuletzt gebührenden Entgelt vor Beendigung des Dienstverhältnisses, ab. Anstelle dessen gilt folgende Berechnungsgrundlage:
Besonderer Berechnungsmodus
Dauert die Reduktion der Normalarbeitszeit weniger als zwei Jahre bis zur abfertigungswirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Abfertigung auf Grundlage der früheren Normalarbeitszeit zu berechnen.
Dauert die Reduktion der Normalarbeitszeit mehr als zwei Jahre bis zur abfertigungswirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Abfertigung auf Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre zu berechnen.
Welche Fälle sind erfasst?
Gemäß § 14 Abs 2 AVRAG gilt dieser besondere Berechnungsmodus in folgenden zwei Fällen