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Verlust des Kündigungsschutzes bei Elternteilzeit
Wenn eine Arbeitnehmerin bei fehlender Zustimmung des Arbeitgebers zu der (zu vereinbarenden) Elternteilzeit keine Klage einbringt, erlischt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz binnen vier Wochen nach Ablehnung der Elternteilzeit durch den Arbeitgeber ().
Sachverhalt
Nach der Geburt eines Sohnes befand sich die Arbeitnehmerin (eine Arbeiterin) vom bis zum in Karenz nach dem MSchG. Der Wiederantritt ihrer Tätigkeit mit wurde der Arbeitnehmerin zunächst verweigert, über Intervention einer Rechtsvertretung der Arbeitnehmerin einigte sich diese mit ihrem Arbeitgeber über eine Wiederaufnahme der Arbeit am . Der von der Arbeitnehmerin gestellte Antrag auf Elternteilzeit vom blieb bei dieser Einigung mit dem Arbeitgeber offen.
In weiterer Folge wurde das Arbeitsverhältnis einen Tag vor der geplanten Aufnahme der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber zum aufgekündigt. Ungeachtet der am Vortag ausgesprochenen Kündigung erschien die Arbeitnehmerin dennoch am zur Arbeit.
Die Arbeitnehmerin hat keine Klage auf Zustimmung zur Elternteilzeit gegen den Arbeitgeber eingebracht und klagte stattdessen am eine Kündigungsentschädigung „gemäß „MSchG“ ein.
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