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Beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten für erhöhten Urlaubsanspruch – Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Das Ausmaß des jährlichen Urlaubs beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 anrechenbaren Jahren 25 Arbeitstage und erhöht sich nach der Vollendung des 25. Jahres auf 30 Arbeitstage (§ 2 Abs 1 UrlG; dies unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer fünf Tage pro Woche arbeitet). Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen (§ 3 Abs 3 UrlG). Ein klagender Betriebsrat hat unter anderem vorgebracht, dass durch die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt seien. Die Besserstellung lang andauernder Arbeitsverhältnisse nach dem UrlG erfolge deshalb, damit von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht Gebrauch gemacht werde. Der OGH hat dazu ein Gesuch um Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt ().
Sachverhalt
Die erste Instanz hat das Feststellungsbegehren des Betriebsrats (§ 54 Abs 1 ASGG) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Betriebsrats keine Folge gegeben. Der OGH hat im Rahmen des erwähnten Gesuches an den EuGH zur Vorabentscheidung insbesondere Folgendes ausgeführt:
Der OGH ersucht den EuGH um Beantwortung der Frage, ob Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 VO (EU) 492/2...