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Richtlinie des BMF vom 04.12.2017, BMF-010216/0002-IV/6/2017

10 Steuerliche Behandlung eines Profibetriebes bei gemeinnützigen Sportvereinen im Mannschaftsspielsport

10.1 Allgemeines

878Die Ausübung des Berufssportes ist kein begünstigter Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO, weil dabei die Förderung von wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund steht (siehe Rz 72). Dass durch die Ausübung des Profisportes auf Grund seiner Öffentlichkeitswirkung auch eine Anregung zur Betätigung im Breitensport erfolgen kann, ändert nichts daran, dass keine ausschließliche und unmittelbare Förderung eines begünstigten Zweckes gegeben ist.

879Als Profisportler ist gemäß dieser Richtlinien jeder Sportausübende in Mannschaftsspielsportarten anzusehen, der für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein vom Sportverein oder einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile von mehr als 21.000 Euro (brutto) pro Spielsaison erhält. Wenn die Vergütungen nicht brutto vereinbart wurden, ist vom vereinbarten Nettobetrag auf den Bruttobetrag hochzurechnen.

Für Zwecke dieser Berechnung endet eine Spielsaison mit dem Beginn der darauffolgenden Spielsaison. Wird ein Sportausübender nicht die ganze Saison bei einem Verein beschäftigt (zB Vereinswechsel), ist für die Beurteilung als Profisportler eine aliquote Abgrenzung vorzunehmen, wobei nur die Beschäftigung für den jeweiligen Verein maßgeblich ist.

Für die Ermittlung dieser Betragsgrenze sind neben den Monatsbezügen in der Spielsaison (Fixum) auch die variablen Entgeltsbestandteile (Leistungsprämien) und alle Sachbezüge im Sinne des § 15 EStG 1988 sowie Vergütungen aufgrund der Rechteeinräumung für Werbe- und ähnliche Zwecke zu berücksichtigen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit für den Sportverein stehen. Die Übernahme der notwendigen Kosten von Trainingslagern und Wettkämpfen, insbesondere die Reise-, Aufenthalts-, und Verpflegungskosten der Athleten stellt keinen Sachbezug im Sinne des § 15 EStG 1988 dar (siehe insbesondere LStR 2002 Rz 138 ff sowieLStR 2002 Rz 322 und 386 sinngemäß). Zu steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 siehe Rz 774b.

Fremdübliche Vergütungen von Trainertätigkeiten für den Sportverein sind hinsichtlich der Ermittlung der Betragsgrenze nicht zu berücksichtigen, weil diese in keinem direkten Verhältnis zur Tätigkeit als Profisportler stehen. Gleiches gilt für fremdübliche Vergütungen von Dritten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Sportverein stehen.

Beispiel:

Spieler X betreibt eine Mannschaftsspielsportart und erhält für die Sportausübung für Verein A in der Spielsaison 2016/2017 15.000 Euro. Daneben ist X im Verein A auch als Jugendtrainer beschäftigt. Für die Tätigkeit als Jugendtrainer erhält X in der Spielsaison 2016/2017 eine fremdübliche Vergütung von 6.000 Euro. Darüber hinaus ist X auch im Unternehmen des Vereinspräsidenten des Vereins A als Verkäufer angestellt. Für die Tätigkeit als Verkäufer, die er halbtags ausübt, erhält X im Kalenderjahr 2016 die fremdübliche Summe von 10.000 Euro.

X ist in der Spielsaison 2016/2017 nicht als Profisportler zu beurteilen, weil er für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein 15.000 Euro erhält.

880Bei so genannten Einzelsportarten, bei welchen die Sportausübung typischerweise von einzelnen Individuen und nicht in strukturierten Gruppen betrieben wird (zB Leichtathletik, Tennis, Schisport, Schwimmen, Segeln, Rodeln, Billard usw.), hat der Umstand, dass Profisportler tätig werden, im Wesentlichen nur für diese selbst steuerliche Auswirkungen. Dies gilt auch für die Ausübung von Einzelsportarten in Doppel- (zB Tennis), Formations- (zB Formationstanz) und Staffelform (zB Langlauf).

Beispiel:

Ein Tennisverein (Tennisverband) tritt bei einem Wettbewerb (zwei Einzelmatches und ein Doppel) mit vier Spielern an. Drei der vier Spieler sind Profis, der vierte Spieler ist Amateur.

Beispiel:

Ein Leichtathletikverein (Leichtathletikverband) tritt bei einem Wettbewerb mit 20 Sportlern in verschiedenen Disziplinen (100-Meter-Lauf, Kugelstoßen, Weitsprung usw.) an. Die Hälfte der Sportler sind Profis.

Beispiel:

Ein Wintersportverein (Wintersportverband) tritt mit einer Langlaufstaffel bei einem Wettbewerb an. Sämtliche Langläufer sind Profis.

Einzelsportarten können neben der individuellen Sportausübung auch als Team, Staffel, Paar, Doppel oder Formation durchgeführt werden (zB Paartanz, Formationstanz, Tennis-Doppel, Langlauf-Staffel, Ruder-Doppelvierer, 470er Klasse im Segeln, Viererbob usw.). Als Mannschaftsspielsportart gilt eine solche, die ausschließlich als Mannschaft ausgeführt werden kann und welche ein Zusammenspiel von mehr als 2 Spielern erfordert (zB Fußball, Handball, (Eis)Hockey, American Football usw.). Abwandlungen von Mannschaftsspielsportarten, die als Doppel ausgeführt werden (zB Beachvolleyball), gelten nicht als Mannschaftsspielsportarten.

Ebenso ist ein Profis beschäftigender Verein, sofern diese Beschäftigung nicht überwiegend erfolgt, nicht davon betroffen, wenn man von seinen allfälligen Pflichten als Veranstalter (zB Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988) absieht.

Beispiel:

Ein Leichtathletikverein, der im Wesentlichen aus Amateursportlern besteht, veranstaltet zeitweise auch Wettkämpfe, bei denen auch Profis zum Einsatz kommen.

881Im Bereich der Mannschaftsspielsportarten entstehen auch für die Sportvereine selbst Steuerwirkungen, weil sie auf Grund ihrer dichteren Organisation Profisportler auf Dauer beschäftigen und darüber hinaus ihren Betrieb mit Werbeeinnahmen finanzieren, die auf Grund der höheren Öffentlichkeitswirkung in wesentlichem Ausmaß mit der professionellen Sportausübung in direktem Zusammenhang stehen.

Dabei ist es unerheblich, ob die eingesetzten Sportler Arbeitnehmer des Vereines sind oder im Wege einer Arbeitsgestellung beschäftigt werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein "Profibetrieb" als Gewerbebetrieb oder zumindest als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO zu qualifizieren und daher für die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins schädlich ist.

10.2 Definition des Profibetriebes

882Unterhält ein Sportverein im Bereich Mannschaftsspielsport Profimannschaften, geht dadurch die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereines grundsätzlich verloren. Von einem Profibetrieb ist ab dem Beginn des auf das Saisonende folgenden Kalenderjahres immer dann auszugehen, wenn die Anzahl von einsetzbaren Profispielern (siehe dazu Rz 879), die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in diesen Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielern. Eine Profimannschaft liegt aber nicht vor, wenn vom Verein nachgewiesen wird, dass dieses Kriterium in der darauffolgenden Saison nicht erfüllt wird (zB aufgrund eines Abstieges oder einer geänderten Kaderzusammenstellung).

Beispiel:

Fußball-Regionalliga: Die Spielberichte der Saison 2016/17 sehen alle ein Maximum von 16 einsetzbaren Spielern vor. In der Ligameisterschaft werden 30 Partien gespielt, im Cup-Wettbewerb nimmt der Verein an drei Matches teil. Die Voraussetzung für eine Profimannschaft ist erfüllt, wenn zumindest 265 (33 Spiele x 16 Spieler im Spielbericht = 528 Spieler im Spielbericht) der in den Spielberichten vermerkten Spieler Profis sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist mit Beginn des folgenden Kalenderjahres, somit mit , von einem Profibetrieb auszugehen. Ist zB infolge eines Abstieges zu erwarten, dass keine oder nur eine geringe Anzahl an Profispielern eingesetzt werden, kann das Vorliegen eines Profibetriebes widerlegt werden.

883Die Betreuung von Vereinen mit Profibetrieb kann die Gemeinnützigkeit der Verbände bzw. Dachverbände (wie ÖFB, ÖHB, ÖHV, Bundesligaverbände usw.), die an die Voraussetzung gebunden ist, dass alle Betreuten gemeinnützig sind, beeinträchtigen. Die Verbände bzw. Dachverbände haben somit eine entsprechende Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber ihren Mitgliedern. Kommen einem Unterverband/Verein die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht mehr zu, hat der Verband bzw. der Dachverband die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Verbandes bzw. Dachverbandes gemäß Rz 122 zu ergreifen.

Der Betrieb von Meisterschaften/Cupbewerben durch Verbände bzw. Dachverbände, an denen auch Vereine mit ausgegliederten Profibetrieben teilnehmen, begründet für den Verband bzw. Dachverband keinen Profibetrieb iSd Rz 882.

Setzt ein Verband bzw. Dachverband Mannschaftsspielsportler in einer Auswahl (zB Nationalmannschaft) ein, ist zu prüfen, wie viele Auswahlspieler aus Sicht des Verbands bzw. Dachverbands als Profisportler iSd Rz 879 anzusehen sind und ob demnach für den Verband bzw. Dachverband in sinngemäßer Anwendung von Rz 882 - aufgrund des Vorliegens einer Profi-Nationalmannschaft - eine Ausgliederungsnotwendigkeit für seinen eigenen Profibetrieb "Nationalmannschaft" besteht. Es sind nur jene Vergütungen oder andere Vorteile heranzuziehen, die der Sportausübende für seine sportliche Tätigkeit für den Verband bzw. Dachverband von diesem oder einem Dritten erhält; Vergütungen, die der Spieler für die sportliche Tätigkeit für seinen Verein vom Sportverein oder einem Dritten erhält, sind daher irrelevant.

Für die Ermittlung der 21.000 Euro-Grenze auf Ebene des Verbands bzw. Dachverbands ist idR das Kalenderjahr maßgeblich, sofern nicht für Wettbewerbe, an denen Verbände bzw. Dachverbände teilnehmen, eine vom Kalenderjahr abweichende Spielsaison vorliegt.

10.3 Vermeidung des Verlustes der Begünstigungen

884Vereine, die eine Profimannschaft im Sinne der Rz 882 f unterhalten, müssen daher entweder den Verlust der Gemeinnützigkeit ab dem folgenden Kalenderjahr in Kauf nehmen, oder, zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit des (Rest-)Vereines, den Profibetrieb spätestens zum Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Gemeinnützigkeit gemäß Rz 882 entfallen würde, ausgliedern.

Bei der Ausgliederung sind zwei Varianten möglich:

Variante 1 (Zweigverein oder eigener Rechnungskreis):

Es wird ein weiterer Verein gegründet, der als Zweigverein gemäß § 1 Abs. 4 Vereinsgesetz 2002 ausgestaltet wird. Der Profibetrieb wird diesem Zweigverein übertragen. Auf Seiten des nicht gemeinnützigen Zweigvereins liegt eine Einlage vor; die Vermögenserhöhung wird bei diesem steuerlich gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 nicht erfasst und die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit den gemeinen Werten anzusetzen (siehe dazu KStR 2013 Rz 498). Die Übertragung bislang nicht steuerhängiger Wirtschaftsgüter des Vereins auf den Zweigverein ist für den Verein nicht ertragsteuerwirksam. Mittelflüsse zwischen dem Verein und dem Zweigverein sind nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu behandeln (siehe dazu KStR 2013 Rz 587 f). Der nicht gemeinnützige Zweigverein unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Ungeachtet der abgabenrechtlichen gemeinsamen Beurteilung von Verein und Zweigverein (siehe Rz 4) geht die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht verloren, weil diesem gemäß § 44 Abs. 2 BAO auf Antrag eine diesbezügliche bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung durch das zuständige Finanzamt zu erteilen ist.

Alternativ dazu kann der Profibetrieb auch innerhalb des Vereines in einem eigenen Rechnungskreis erfasst und innerorganisatorisch getrennt werden. Da der Verein mit dem Profibetrieb in die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt, sind die dem Profibetrieb übertragenen bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter, die bis dahin dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereins zuzurechnen waren, nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 iVm Abs. 3 KStG 1988 steuerneutral auf den gemeinen Wert aufzuwerten (siehe dazu KStR 2013 Rz 1422). Die Gemeinnützigkeit des Vereins geht trotz dessen unbeschränkter Steuerpflicht mit dem Profibetrieb nicht verloren, weil diesem gemäß § 44 Abs. 2 BAO auf Antrag eine diesbezügliche bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung durch das zuständige Finanzamt zu erteilen ist.

Variante 2 (Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft):

Der Profibetrieb wird vom Verein in eine bestehende oder neu gegründete nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (nachfolgend als Profi-Körperschaft bezeichnet) ausgegliedert. Die Ausgliederung des Profibetriebes kann aus steuerlicher Sicht als Sacheinlage unter Anwendung des Art. III UmgrStG steuerneutral (siehe hierzu Rz 884a sowie UmgrStR 2002 Rz 712 und 713) oder unter Anwendung des allgemeinen Ertragsteuerrechts gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 (siehe hierzu Rz 884b) oder als Teilbetriebsveräußerung (siehe hierzu Rz 884c) erfolgen. Zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen siehe Rz 884e.

884aErfolgt die Ausgliederung des Profibetriebes vom Verein im Anwendungsbereich des Art. III UmgrStG in die Profi-Körperschaft steuerneutral, ergeben sich folgende Konsequenzen:

Verein:

Die Übertragung der bislang dem steuerbefreiten unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereines zurechenbaren Wirtschaftsgüter erfolgt steuerneutral; dh. es kommt zu keiner steuerwirksamen Realisierung der stillen Reserven.

Profi-Körperschaft:

Aufgrund der Übertragung aus der steuerbefreiten Vereinssphäre in die steuerpflichtige Sphäre der Körperschaft ist § 18 Abs. 2 KStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der steuerneutrale Übergang auf den gemeinen Wert des Betriebsvermögens mit dem auf den Einbringungsstichtag folgenden Tag bei der aufnehmenden Körperschaft zu erfolgen hat (vgl. UmgrStR 2002 Rz 713). Die übernommenen Wirtschaftsgüter sind daher aus steuerlicher Sicht in der Eröffnungsbilanz der Körperschaft mit deren gemeinen Werten, somit den erzielbaren Einzelveräußerungspreisen anzusetzen. Eine Versteuerung der bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven erfolgt somit nicht.

884bErfolgt die Ausgliederung des Profibetriebes vom Verein in die Profi-Körperschaft in Form einer Sacheinlage dieses Teilbetriebes iSd § 24 EStG 1988, kommt auf die Sacheinlage des Profibetriebes das allgemeine Steuerrecht mit folgenden Konsequenzen zur Anwendung:

Verein:

Die Einlage von Wirtschaftsgütern in die Profi-Körperschaft stellt gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 einen Tauschvorgang dar und bewirkt, dass hinsichtlich der eingelegten Wirtschaftsgüter ein Veräußerungsvorgang vorliegt. Als Veräußerungspreis der eingelegten Wirtschaftsgüter ist deren gemeiner Wert anzusetzen. Die Übertragung der bislang dem steuerbefreiten unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereines zurechenbaren Wirtschaftsgüter erfolgt ohne steuerwirksame Realisierung der stillen Reserven, weil die Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes steuerbefreit ist.

Profi-Körperschaft:

Auf Seiten der Profi-Körperschaft, die die Einlage erhält, liegt eine Anschaffung in Form eines Tausches vor. Die durch die Einlage eintretende Erhöhung des Vermögens der Profi-Körperschaft wird steuerlich nicht erfasst ( § 8 Abs. 1 KStG 1988). Die im Wege der Einlage zugegangenen Wirtschaftsgüter einschließlich eines Firmenwerts oder sonstiges Vermögen gelten als angeschafft. Als Anschaffungskosten sind die gemeinen Werte der eingelegten Wirtschaftsgüter anzusetzen (vgl. KStR 2013 Rz 498).

884cErfolgt die Ausgliederung des Profibetriebes vom Verein in die Profi-Körperschaft in Form einer Veräußerung dieses Teilbetriebes iSd § 24 EStG 1988, kommt auf die Veräußerung des Profibetriebes das allgemeine Steuerrecht mit folgenden Konsequenzen zur Anwendung:

Verein:

Die Übertragung des bislang dem steuerbefreiten unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereines zurechenbaren Teilbetriebes erfolgt ohne steuerwirksame Realisierung der stillen Reserven, weil die Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes steuerbefreit ist.

Profi-Körperschaft:

Auf Seiten der Profi-Körperschaft, die den Teilbetrieb erwirbt, sind die übernommenen Wirtschaftsgüter einschließlich eines Firmenwerts mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

884dLiegen die Voraussetzungen für eine Ausgliederung eines Profibetriebes in eine Profi-Körperschaft nach Ablauf einer Spielsaison - etwa im Fall eines Abstieges - nicht mehr vor, kann diese Ausgliederungsvariante durch Rückübertragung des Profibetriebes auf den Verein wieder beendet werden. Durch die Rückübertragung des Betriebes bzw. durch die Rückführung dessen Vermögens auf den Verein geht die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht verloren, sofern im Falle des Fortbestands eines Profibetriebes iSd Rz 882 die Maßnahmen gemäß Rz 884 Variante 1 gesetzt werden.

Als Rückführungsvariante ist etwa im Fall der vorherigen Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft die Durchführung einer verschmelzenden Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Verein nach Maßgabe des UmwG denkbar, sofern dieser Vorgangsweise weder gesellschaftsrechtliche noch vereinsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Wird im Zuge der Umwandlung der Profibetrieb auf den Verein übertragen und bleiben die stillen Reserven im übertragenen Vermögen auch nach der Umwandlung beim Verein steuerhängig, können dabei für diese Umwandlung die steuerlichen Begünstigungen des Art. II UmgrStG in Anspruch genommen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass beim Verein auch in der - der Rückübertragung - folgenden Spielsaison weiterhin ein Profibetrieb iSd Rz 882 vorliegt, da der Verein diesfalls mit dem Profibetrieb auch weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Liegt beim Verein hingegen nach der Rückübertragung kein Profibetrieb vor, so fällt eine verschmelzende Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Verein nicht unter Art. II UmgrStG. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 führt eine solche Umwandlung - wie auch eine Liquidation der Kapitalgesellschaft unter Auskehrung des Vermögens an den Verein - zur Liquidationsbesteuerung im Sinne des § 19 KStG 1988.

884eUmsatzsteuerliche Konsequenzen

Die Übertragung des Profibetriebes unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn

Andernfalls sind Sacheinlagen umsatzsteuerbar (vgl. UStR 2000 Rz 37).

885Beschäftigt sich der Verein überwiegend mit dem Nicht-Profisport, dh. mit Jugend- und Amateurarbeit, und setzt er in diesen Bereichen auch seine Ressourcen überwiegend ein, reicht die Durchführung der Variante 1 aus, um die Gemeinnützigkeit zu erhalten.

Steht hingegen der Profibetrieb im Vordergrund, muss die Variante 2 gewählt werden.

Die Notwendigkeit zur Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft ist dabei unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Parameter der Vereinstätigkeit zu beurteilen. Dabei ist nicht nur die Anzahl der Profispieler und Profimannschaften zu berücksichtigen, sondern auch die Größe und Verteilung des Vereinsbudgets auf den Profi- bzw. Amateurbereich, die Umsatzrelation und die Bindung von Humanressourcen (Trainer, Betreuer usw.) für den jeweiligen Bereich.

886Daraus ergibt sich, am Beispiel des Fußballsportes dargestellt, in typisierender Betrachtungsweise Folgendes:

  • Bei den in der Bundesliga (dh in der höchsten Spielklasse) engagierten Vereinen, denen eine Bundesligalizenz erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass die Vereinstätigkeit eindeutig vom Profibetrieb dominiert wird. Es ist daher die Ausgliederungsvariante 2 zu wählen, da ansonsten die Gemeinnützigkeit des Restvereins verloren geht.

  • In den unteren Klassen wird in der Regel ein eigener Rechnungskreis für den Profibetrieb ausreichen.

  • Im Falle des Aufstieges eines Vereines in die Bundesliga hat der Verein eine Frist von 3 Jahren für die Ausgliederung im Sinne der Variante 2. Bei einem Abstieg kann zur Variante 1 zurückgekehrt werden.

In anderen Mannschaftsspielsportarten als dem Fußballsport ist diese typisierende Betrachtung nicht anzuwenden. Die Ausgliederungsvariante 2 ist in diesen Fällen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Rz 885 durchzuführen.

10.4 Steuerliche Auswirkungen

887Die steuerlichen Auswirkungen sind im Wesentlichen unabhängig von der gewählten Variante. Sie betreffen im Falle der Inanspruchnahme einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO im Rahmen der Rechnungskreisvariante nur den Profibetrieb ohne direkte Rückwirkung auf den Restverein.

10.4.1 Körperschaftsteuer

888Da die Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 Z 6 KStG 1988 auf die Gemeinnützigkeit des betroffenen Rechtsträgers abstellt, besteht für den ausgegliederten Profibetrieb unabhängig von der gewählten Variante Körperschaftsteuerpflicht.

10.4.2 Umsatzsteuer

889Da die unechte Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 nur auf den Zweckbereich der gemeinnützigen Vereine Auswirkung hat, besteht für einen ausgegliederten Profibetrieb unabhängig von der gewählten Variante grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht, aber auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

10.4.3 Einzelfragen

Ablösezahlungen

890Ablösezahlungen für Spielertransfers durch Profibetriebe sind ertragsteuerpflichtig und grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Ist die aufnehmende (leistungsempfangende) Körperschaft ein Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 (Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID), sind die Ablösezahlungen gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort umsatzsteuerbar. Ist die aufnehmende Körperschaft ein Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, unterliegen die Ablösezahlungen der österreichischen Umsatzsteuer ( § 3a Abs. 7 UStG 1994).

Beispiel 1: Exporttransfer durch Profibetrieb

Ist die aufnehmende Körperschaft ein Unternehmer, liegt der Leistungsort am Empfängerort im Gemeinschaftsgebiet bzw. im Drittland. Bei Leistungsempfängern im Gemeinschaftsgebiet kommt es gemäß Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF RL 2008/8/EG zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Beispiel 2: Importtransfer zum Profibetrieb

Ist die abgebende ausländische Körperschaft ein Unternehmer, kommt es zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf die inländische übernehmende Körperschaft, die die auf sie übergegangene Steuerschuld als Vorsteuer abziehen kann.

Beispiel 3: Inlandstransfer zwischen Profibetrieben

Für die abgebende Körperschaft entsteht Umsatzsteuerpflicht, wobei die übernehmende Körperschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Beispiel 4: Inlandstransfer vom "Amateurverein" zum Profibetrieb

Der abgebende Verein ist unecht von der Umsatzsteuer befreit und darf daher keine Umsatzsteuer verrechnen. Damit entfällt für die übernehmende Körperschaft die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug.

Abstellgebühren

891Die von Verbänden (zB ÖFB) bzw. Dachverbänden an die Vereine gezahlten Beiträge, vor allem Abstellgebühren für die Teilnahme von Vereinssportlern in Verbandsmannschaften, unterliegen sowohl der Ertragsteuer- als auch der Umsatzsteuerpflicht, soweit diese den Profibetrieb des Vereines betreffen. Erfolgt die Zahlung der Abstellgebühr direkt vom Verband bzw. Dachverband an den Verein, der diese an den ausgegliederten Profibetrieb weiterleitet, begründet dies umsatzsteuerlich weder einen Leistungsaustausch zwischen dem Verband und dem Verein noch zwischen dem Verein und dem ausgegliederten Profibetrieb, wenn es verbandsrechtlich nicht anders möglich ist und der Verein für die Abrechnung kein Entgelt verrechnet. Diesfalls bleibt es beim unmittelbaren Leistungsaustausch zwischen den Verbänden bzw. Dachverbänden und der Profikörperschaft. Behält sich der Verein jedoch einen Teil der Abstellgebühren für gesondert an die Profikörperschaft erbrachte Leistungen ein, wird insoweit ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Verein und Profikörperschaft begründet (zur kostendeckenden Weiterverrechnung von Kosten für Leistungen siehe Rz 893). Soweit der Verband bzw. Dachverband im Rahmen seines Profibetriebes tätig wird (siehe Rz 883), besteht das Recht auf Vorsteuerabzug.

Erträge aus (inter)nationalen Bewerben

892Erträge aus internationalen Bewerben unterliegen ebenso wie die Erträge aus inländischen Bewerben (zB Österreicherprämie) sowohl der Ertragsteuer- wie auch der Umsatzsteuerpflicht. Erbringen dabei die Profibetriebe gegenüber dem internationalen Verband eine Leistung durch Überlassung von Werbe- und Vermarktungsrechten (wie zB bei UEFA- und FIFA-Bewerben), entsteht die Umsatzsteuerpflicht gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (zB am Sitz von UEFA und FIFA in der Schweiz). Dies gilt auch dann, wenn die Abrechnung dieser Leistungen über den österreichischen Verband bzw. Dachverband und/oder durch den Verein erfolgt und für die Abrechnung kein Entgelt verrechnet wird. Zur Einbehaltung eines Teilbetrages für an die Profikörperschaft erbrachte Leistungen siehe Rz 891.

Leistungsbeziehung zwischen Verein und ausgegliederter "Profikörperschaft"

893Erbringen Vereinsspieler, Vereinsmitarbeiter (zB außerhalb ihrer Dienstzeit) oder Vereinsmitglieder unentgeltlich Dienstleistungen für die "Profikörperschaft", und entstehen dem Verein dadurch tatsächlich keine Kosten, ist eine entsprechende Verrechnung dieser Leistungen aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Ertragsteuerlich ist von einer unbeachtlichen Nutzungseinlage auszugehen; dh. es liegen keine fiktiven Betriebsausgaben auf Ebene der "Profikörperschaft" vor. Die unentgeltliche Erbringung solcher Leistungen begründet außerdem keinen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb.

Entstehen dem Verein hingegen durch die Erbringung der Dienstleistungen an die "Profikörperschaft" tatsächlich Kosten (insbesondere Personalkosten), ist die Weiterverrechnung dieser Kosten erforderlich, weil ansonsten Vereinsmittel für nicht begünstigte Zwecke verwendet werden. Die kostendeckende Weiterverrechnung von Kosten für Leistungen eines gemeinnützigen Vereins an die nicht gemeinnützige "Profikörperschaft" stellt allerdings grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb für den gemeinnützigen Verein dar (siehe Rz 120g). Dies gilt für sämtliche Dienstleistungen des Vereins an die "Profikörperschaft" (zB Erbringung von Verwaltungsleistungen wie Buchhaltung, Lohnverrechnung, Rasenpflege, Ordnerdienste usw.). Zur Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß den Bestimmungen nach § 44 Abs. 2 und § 45a BAO erforderlich, die in der Regel zu erteilen sein wird.

Nur der fallweise Einsatz von Vereinsspielern für den Profibetrieb (etwa aufgrund des verletzungsbedingten Ausfalls von Profispielern) stellt für den Verein ein Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke dar und begründet - abweichend von sämtlichen anderen Dienstleistungen des Vereins an die "Profikörperschaft"- lediglich einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (vgl. Rz 173).

Auf Ebene der "Profikörperschaft" stellen die weiterverrechneten Kosten steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Zahlungen, die der ausgegliederte Profibetrieb über den Verein an Verbände im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Bewerb tätigt (zB verbandsrechtliche Strafen), begründen keinen Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem ausgegliederten Profibetrieb, wenn die Abwicklung bzw. Weiterleitung über den Verein organisatorisch (zB durch den Verband) vorgegeben ist und der Verein für die Abwicklung kein Entgelt verrechnet.

Öffentliche Förderungen in Form von echten Zuschüssen/Subventionen (vgl. Rz 444 ff)

894Werden echte Zuschüsse/Subventionen von Körperschaften des öffentlichen Rechts direkt an den ausgegliederten Profibetrieb gewährt, ist dieser echte Zuschuss/Subvention nicht umsatzsteuerbar. Eine Gewährung an den Profibetrieb liegt auch vor,

  • wenn der echte Zuschuss/Subvention aufgrund öffentlich-rechtlicher Grundlage (zB Landtags- oder Gemeinderatsbeschluss) dem gemeinnützigen Verein gewährt wird,

  • der Verein auf Basis dieser öffentlich-rechtlichen Grundlage verpflichtet ist, den echten Zuschuss/Subvention an den ausgegliederten Profibetrieb unmittelbar weiterzuleiten,

  • der Verein für die Abrechnung kein Entgelt verrechnet und rechtlich eine direkte Auszahlung an den Profibetrieb nicht möglich ist.

Die empfangende Gesellschaft hat diesen echten Zuschuss/Subvention als Einnahme zu erfassen (KStR 2013 Rz 1315); diese Einnahme kann unter den Voraussetzungen des § 3 EStG 1988 steuerfrei sein.

Rechteüberlassungen

895Verbleiben beim Verein bestimmte - insbesondere aus verbandsrechtlichen Gründen nicht ausgliederungsfähige - Rechte (zB das Recht auf Verwendung des Vereinsnamens und Vereinswappens/-logos) und überlässt der Verein diese Rechte der ausgegliederten Profi-Körperschaft zur Nutzung, ist diese Rechteüberlassung der Vermögensverwaltung des Vereins zuzuordnen und damit nicht gemeinnützigkeitsschädlich (siehe aber Rz 217). Die Einnahmen unterliegen somit beim Verein nicht der Körperschaftsteuer.

Bei der ausgegliederten Profi-Körperschaft liegt eine steuerwirksame Betriebsausgabe vor, sofern die Vereinbarung fremdüblich ist und auf die Zahlung nicht das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 für Zins- oder Lizenzzahlungen zur Anwendung kommt (siehe dazu KStR 2013 Rz 1266ai ff). Folglich sind Zahlungen für die Nutzung von Marken- und Lizenzrechten des Vereins bei der ausgegliederten Profi-Körperschaft ertragsteuerlich idR nicht abzugsfähig.

Zahlungen für die Überlassung des Rechts auf Durchführung von Veranstaltungen stellen keine Lizenzzahlungen gemäß § 99a Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 dar und fallen daher nicht unter das Abzugsverbot, weil es keine Urheberrechte an "sportlichen Werken" gibt.

Umsatzsteuerlich begründet eine Rechteüberlassung gegen Entgelt grundsätzlich einen Leistungsaustausch. Werden Medienrechte (insbesondere TV-Übertragungsrechte) von der Profi-Körperschaft über den Verein an einen Verband (bzw. über diesen wiederum an einen Zentralvermarkter) übertragen, kommt es zu einem Leistungsaustausch direkt zwischen Profi-Körperschaft und dem Verband (bzw. dem Zentralvermarkter), wenn seitens des Vereins (bzw. des Verbandes) kein Entgelt für die Abwicklung verrechnet wird und eine direkte Übertragung der Rechte verbandsrechtlich nicht möglich ist.

Solidaritätszahlungen

896Sind im Rahmen eines internationalen Spielertransfers Solidaritätszahlungen an jene Vereine zu leisten, bei denen der Spieler bis zu einem gewissen Lebensjahr ausgebildet wurde und registriert war, richtet sich die ertragsteuerliche Zurechnung der Solidaritätszahlung danach, wo der Spieler in zeitlicher Hinsicht überwiegend zum Einsatz kam. Dementsprechend ist die Solidaritätszahlung entweder zur Gänze dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb des gemeinnützigen Vereins oder dem ausgegliederten Profibetrieb zuzurechnen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist in den Solidaritätszahlungen kein Entgelt aufgrund eines Leistungsaustausches erkennbar.

Spielergehälter

897Die in § 20 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988 vorgesehenen Abzugsverbote iZm Entgelten über 500.000 Euro und Entgelten, die beim Empfänger sonstige - nicht dem Steuersatz von 6% unterliegende - Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 darstellen (siehe dazu EStR 2000 Rz 4852a), kommen auf Ebene des ausgegliederten Profibetriebes zur Anwendung.

Spielerwerte

898Sogenannte Spielerwerte sind aus steuerlicher Sicht als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einzustufen. Sofern diese entgeltlich (mittels Ablösezahlung) erworben wurden, hat eine steuerliche Aktivierung bei der Profi-Körperschaft zu erfolgen.

Zur steuerlichen Behandlung im Zuge der Ausgliederung des Profibetriebes unter Anwendung von Art. III UmgrStG siehe Rz 884a. Der gemeine Wert "des Spielers" ist dabei anhand geeigneter Unterlagen (zB Angebote anderer Vereine) glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch vor dem Hintergrund der Bewertungsschwierigkeiten der gemeine Wert in Höhe des steuerlichen Buchwertes angesetzt werden.

Bei dem Spielerwert von selbst ausgebildeten Amateur- und Nachwuchsspielern handelt es sich um ein selbstgeschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut, das nach allgemeinem Steuerrecht nicht aktiviert werden darf. Im Rahmen der Ausgliederung gemäß Art. III UmgrStG (siehe dazu Rz 884a) können diese Spielerwerte daher aufgrund der steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge auch bei der Profi-Körperschaft weiterhin nicht aktiviert werden. Es besteht hier somit keine Aktivierungsmöglichkeit von vom Verein selbst geschaffenen Spielerwerten auf Ebene der übernehmenden Profi- Körperschaft.

Im Falle der Übertragung des Profibetriebes unter Anwendung des allgemeinen Steuerrechts (Sacheinlage, Veräußerung) kann auf Ebene der Profi-Körperschaft die Aktivierung der selbst erstellten Spielerwerte (Eigenbauspieler) erfolgen. Kann ein solcher Eigenbauspieler ablösefrei, lediglich unter Leistung der Ausbildungsentschädigung, zu einem dritten Verein wechseln, darf der aktivierte Wert die fiktive Ausbildungsentschädigung, die bei einem Spielerwechsel zu leisten wäre, nicht übersteigen (Fremdvergleich).

Stadionmiete

899Überlässt der gemeinnützige Verein/Verband bzw. Dachverband ein Stadion der ausgegliederten nicht gemeinnützigen Profi-Körperschaft als Haupt- oder Untermieter, ist die Vermietung der Vermögensverwaltung zuzuordnen und damit nicht gemeinnützigkeitsschädlich (siehe aber Rz 217). Die Mieteinnahmen unterliegen somit beim Verein/Verband bzw. Dachverband nicht der Körperschaftsteuer. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung siehe Rz 481a.

Bei der ausgegliederten Profi-Körperschaft liegt eine steuerwirksame Betriebsausgabe vor, sofern die Vereinbarung über die (fixe oder umsatzabhängige) Stadionmiete fremdüblich ist.

Transfererlösbeteiligung

900Bei der Übertragung von ablösefreien (Eigenbau-)Spielern kann von der Profi-Körperschaft an den Verein lediglich eine Vergütung in Höhe der - auch im Falle der Übertragung an einen anderen Klub zustehenden - Ausbildungsentschädigung geleistet werden bzw. bei einer entgeltlichen Übertragung als Spielerwert bei der Profi-Körperschaft aktiviert werden (siehe dazu Rz 899). Spätere Transfererlösbeteiligungen (iSv Nachbesserungsklauseln) für ablösefreie (Eigenbau-)Spieler entsprechen nicht dem Fremdüblichkeitsprinzip, weil auch fremde Dritte für ablösefreie Spieler nicht bereit wären, eine Nachbesserungsklausel im Falle eines späteren Spielerverkaufs zu vereinbaren. Eine über die - durch allfällige Regulatorien vorgegebene - Ausbildungsentschädigung hinausgehende spätere Zahlung der Profi-Körperschaft an den Verein kann daher aus steuerlicher Sicht nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, sondern stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Verein dar.

Lediglich für Spieler, die im Zeitpunkt der Übertragung vom Verein an die Profi-Körperschaft nicht ablösefrei sind, ist die Vereinbarung einer Transfererlösbeteiligung für den Fall des späteren Verkaufs des Spielers durch die Profi-Körperschaft an einen Dritten auch aus steuerlicher Sicht anzuerkennen, sofern sich die Transfererlösbeteiligung der Höhe nach an vergleichbaren Vereinbarungen zwischen fremden Dritten orientiert. In diesem Zusammenhang erscheinen Transfererlösbeteiligungen von bis zu 20% der späteren Transferzahlung angemessen.

Die Vereinbarung einer Transfererlösbeteiligung für Spieler(werte), die im Zuge der erstmaligen Ausgliederung in die Profi-Körperschaft übertragen wurden, steht allerdings als unerlaubte Gegenleistung der Anwendung von Art. III UmgrStG entgegen (siehe zum vergleichbaren Fall einer Earn-Out-Klausel UmgrStR 2002 Rz 1012).

Bei einer nicht unter Art. III UmgrStG fallenden Einlage oder Veräußerung der Spielerlaubnis von nicht ablösefreien Spielern in die Profi-Körperschaft stellt eine solche Transfererlösbeteiligung nach allgemeinem Steuerrecht nachträgliche Anschaffungskosten auf Ebene der Profi-Körperschaft für die angeschafften Spielerwerte dar und führt zu nachträglichen Einnahmen des Vereins in dessen steuerbefreiten unentbehrlichen Hilfsbetrieb.

Werbeleistungen für den Profibetrieb und den begünstigten Verein

901Die Einkünfte aus den Werbeleistungen sind ertragsteuerlich jenem Steuersubjekt zuzurechnen, das zur Erbringung der vereinbarten Werbeleistung verpflichtet ist und diese Werbeleistung auch tatsächlich erbringt. Werbeeinnahmen des Vereins für Werbeleistungen der Amateurmannschaften zählen zu den Einnahmen seines nichtunternehmerischen oder steuerbefreiten unentbehrlichen Hilfsbetriebes (siehe Rz 157); Werbeeinnahmen der ausgegliederten "Profikapitalgesellschaft" zu den Betriebseinnahmen ihres steuerpflichtigen Profibetriebes.

Bei Leistungen iZm Sponsorverträgen (zB Trikotwerbung, Nennung des Sponsornamens im Vereinsnamen) wird für die Leistungserbringung regelmäßig ein Zusammenwirken des gemeinnützigen Vereins und der ausgegliederten "Profikapitalgesellschaft" erforderlich sein. Sollten etwa aufgrund einer Sponsorvereinbarung sowohl der gemeinnützige Verein als auch die "Profikapitalgesellschaft" unter einem geänderten Namen auftreten, ist es diesfalls denkbar, dass sich der gemeinnützige Verein der ausgegliederten "Profikapitalgesellschaft" - oder umgekehrt - bedient, um die vereinbarte Werbeleistung zu erbringen. Diesfalls liegen umsatzsteuerlich zwei zu beurteilende Sachverhalte vor - im Regelfall wird es sich um eine Besorgungsleistung ( § 3a Abs. 4 UStG 1994) und eine besorgte Leistung (Werbeleistung) handeln. In diesem Fall wird auch ertragsteuerlich eine Aufteilung zwischen den Einkünften des Vereins und der "Profikapitalgesellschaft" aus der jeweils erbrachten Leistung zu erfolgen haben. Die Leistungsbeziehung zwischen dem gemeinnützigen Verein und der "Profikapitalgesellschaft" ist dabei sowohl aus umsatz- als auch aus ertragsteuerlicher Sicht fremdüblich auszugestalten (idR angelehnt an den jeweiligen Werbewert).

Beispiel (zwei Steuersubjekte; dh. auch keine umsatzsteuerliche Organschaft):

Verein A wirbt in der Spielsaison 2017/2018 für die Unternehmer X und Z. Die A-Profisport GmbH wirbt für die Unternehmer Y und Z. Das Logo von Unternehmer X wird auf allen Dressen der 18 Jugend- und Amateurmannschaften von Verein A mit ca. 360 Spielern abgedruckt, das Logo von Unternehmen Y findet sich auf den Dressen der Profimannschaft der A-Profisport GmbH mit 17 Profispielern, das Logo von Unternehmer Z findet sich auf den Hosen aller Mannschaften der beiden Steuersubjekte.

Für die Werbeleistung gegenüber Unternehmer X verlangt Verein A 100.000 Euro. Für die Werbeleistung gegenüber Unternehmer Y verlangt die A-Profisport GmbH 300.000 Euro. Diese Werbeleistungen werden direkt durch die jeweiligen Steuersubjekte erbracht. Für die Werbeleistung an Unternehmer Z verlangt die A-Profisport GmbH 200.000 Euro. Da sich die A-Profisport GmbH zur Erbringung dieser Leistung an Unternehmer Z auch des Vereins A bedienen muss, erbringt der Verein A eine Leistung an die A-Profisport GmbH, die grundsätzlich mit dem anteiligen Werbewert zu verrechnen ist. Kann der anteilige Werbewert des Vereins A nicht sinnvoll bestimmt werden, ua. weil die Werbeleistungen an Unternehmer X und Y nicht vergleichbar sind, ist für die Ermittlung des zu verrechnenden Betrags ein anderer geeigneter Schlüssel (zB Umsatzverhältnis) heranzuziehen.

Liegt nur ein Steuersubjekt vor und werden die Werbeleistungen sowohl vom unternehmerischen Teil (Profibetrieb iSd Rz 882) als auch vom nichtunternehmerischen Teil (gemeinnütziger Restverein) eines Unternehmers erbracht, hat für die steuerliche Behandlung dieser Leistung eine Aufteilung zu erfolgen. Für Umsatzsteuerzwecke erfolgt diese Aufteilung analog der Zuordnung von Eingangsleistungen hinsichtlich des Vorsteuerabzuges. Grundsätzlich ist eine direkte Zuordnung vorzunehmen. Ist diese nicht möglich, ist eine Aufteilung nach einem geeigneten Schlüssel (zB Werbewert) durchzuführen. Die dem Profibetrieb zugeordneten Einnahmen sind im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte des Profibetriebes als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.

Beispiel (ein Steuersubjekt):

Verein A wirbt in der Spielsaison 2017/2018 für Unternehmer X, Unternehmer Y und Unternehmer Z. Das Logo von Unternehmer X wird auf allen Dressen der 18 Jugend- und Amateurmannschaften mit ca. 360 Spielern (nichtunternehmerischer Bereich) abgedruckt, das Logo von Unternehmen Y findet sich auf den Dressen der Profimannschaft mit 17 Profispielern (unternehmerischer Bereich), das Logo von Unternehmer Z findet sich auf den Hosen aller Mannschaften.

Für die Werbeleistung gegenüber Unternehmer X verlangt Verein A 100.000 Euro, für die Werbeleistung gegenüber Unternehmer Y 300.000 Euro. Diese Werbeleistungen können direkt den jeweiligen Bereichen zugeordnet werden. Da die Zuordnung der Werbeleistung für Unternehmer Z (Entgelt 200.000 Euro) nicht direkt möglich ist (wenn der Werbewert des Amateur- und Nachwuchsbereiches und des Profibetriebes nicht bekannt ist, ua. weil die Werbeleistungen an Unternehmer X und Y nicht vergleichbar sind), hat eine Aufteilung - analog den Eingangsleistungen hinsichtlich des Vorsteuerabzuges - nach einem geeigneten Schlüssel (zB Umsatzverhältnis) zu erfolgen.

Hinsichtlich des Leistungszeitpunktes von Werbeleistungen iZm Sponsoring-Verträgen ist festzuhalten, dass sonstige Leistungen grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt ausgeführt werden, an dem sie erbracht werden. Entgelte aus Sponsoring-Verträgen sind folglich anteilig den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen zuzuordnen, während denen die Werbeleistung erbracht wird.

Gleiches gilt sinngemäß für Entgelte aus Fußballabonnements. Diese sind korrespondierend mit dem jeweiligen tatsächlichen Umsatz zu besteuern. Hinsichtlich der Konsequenzen aus der Änderung des Steuersatzes bei Anzahlungen (Vorauszahlungen) siehe UStR 2000 Rz 1476. UStR 2000 Rz 2619 kann als bloße Vereinfachungsmaßnahme keine Auswirkungen auf die Steuerbelastung entfalten und ist somit im Falle der Ausgliederung und der daraus resultierenden (teilweisen) Steuerpflicht der Leistungen nicht in Betracht zu ziehen.

10.5 Anwendungszeitraum

902Abschnitt 10 ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Für vor dem Beginn des Kalenderjahres 2016 beginnende und im Kalenderjahr 2016 endende Saisonen hat dies zur Folge, dass für die Beurteilung eines Profibetriebes (siehe Rz 882) nur der Teil der Saison ab dem heranzuziehen ist. Frühestens kann folglich ab dem ein Profibetrieb vorliegen. Um den Verlust der Gemeinnützigkeit des Gesamtvereines mit zu vermeiden, sind Maßnahmen iSd Rz 884 bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

Wird oder wurde die Ausgliederung schon zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt, können Regelungen der Rz 757, Rz 758, Rz 758a und des Abschnittes 10.4 ab diesem Zeitpunkt angewendet werden, wenn sich der Steuerpflichtige darauf beruft.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 4 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 18 Abs. 2 und 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 19 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 196 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
RL 2008/8/EG, ABl. Nr. L 44 vom S. 11
§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 99a Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 72
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 138 ff
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 322
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 386
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 774b
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 122
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 498
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 587 f
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 4
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1422
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 712
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 713
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 54 ff
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 37
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 120g
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 173
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 444 ff
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1315
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 217
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1266ai ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4852a
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 481a
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1012
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 157
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1476
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2619
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 757
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 758
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 758a
Schlagworte:
Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts
Stammfassung:
06 5004/10-IV/6/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAA-76463