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SWK 8, 10. März 2018, Seite 416

Vereinsrichtlinien-Wartungserlass kompakt: Mitunternehmerschaft, Feste/Gastronomie und Profisport

Überblick samt weiterführenden Anmerkungen

Bernhard Renner

Neuaussagen des vom BMF Ende 2017 veröffentlichten Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien (VereinsR) 2001 im Bereich begünstigter Zwecke sowie Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung wurden bereits dargestellt. Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt in auf Übersichtlichkeit bedachten Erläuterungen zu gastgewerblichen Aktivitäten sowie übersichtsweise zum Profisport.

1. Mitunternehmerschaft (Rz 200, 200a VereinsR)

Werden materiellen Zwecken dienende Betriebe (begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe) von mehreren begünstigten Rechtsträgern gemeinsam in Form einer Mitunternehmerschaft betrieben, führt dies prinzipiell bei jedem beteiligten Rechtsträger zum Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen (§ 44 Abs 1 BAO), sofern dadurch jeweils die Umsatzgrenze von 40.000 Euro (netto) überschritten wird (vgl § 44 Abs 2 BAO). Maßgeblich ist daher nicht der Gesamtumsatz des gesamten Betriebes, sondern der auf den einzelnen Beteiligten entfallende Umsatz. Kann der Umsatz den einzelnen Beteiligten nicht eindeutig zugeordnet werden, ist er nach dem anteiligen Verhältnis des Reinerlöses aus der gemeinschaftlichen Betätigung aufzuteilen.

Anmerkung: Die VereinsR 2001 stellen für den Verlust abgabenrechtlicher Begünstig...

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