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Richtlinie des BMF vom 19.12.2008, BMF-010222/0282-VI/7/2008

6. Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)

141Zur Förderung der Übertragung von Betrieben werden nach § 5a Abs. 2 Z 1 und 2 NeuFöG nicht erhoben:


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§ 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 1 NeuFöG
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Übertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen (siehe Rz 5 ff, Rz 148 ff)
§ 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 3 NeuFöG
Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 GGG) unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes (siehe Rz 27 f, Rz 152 f)
§ 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG
Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes durch den ersten Erwerber (siehe Rz 34 ff, Rz 154)
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG
Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung unmittelbar im Zusammenhang stehen, soweit der für die Steuerberechnung (Bemessungsgrundlage) maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt (siehe Rz 155 ff)

Ein Betrieb wird übertragen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines bereits bestehenden Betriebes auf einen Erwerber übergehen.

Eine Betriebsübertragung ist begünstigt, wenn

  • ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers (siehe Rz 173 ff),

  • in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) (siehe Rz 164 f),

  • durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt (siehe Rz 144) und

  • die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat (siehe Rz 71 ff).

Dabei ist die Größe des übertragenen Betriebes bzw. Teilbetriebes nicht von Bedeutung.

142Ein (Teil-)Betrieb wird übertragen, wenn die bereits bestehenden und für den konkreten (Teil-)Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen als funktionsfähige Sachgesamtheit übernommen werden. Die Übertragung hat in einem einzigen einheitlichen Vorgang zu erfolgen.

Nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) zulässige rückwirkende Änderungen des übertragenen Vermögens (zB § 16 Abs. 5 UmgrStG) stehen den Begünstigungen des NeuFöG nicht entgegen.

143Begünstigt ist nicht nur die Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben, sondern auch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn durch die Übertragung ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers bewirkt wird. Bleibt in der Gesellschaft ein bisheriger Betriebsinhaber weiterhin Betriebsinhaber, dann liegt keine begünstigte Übertragung vor (siehe Beispiele Rz 81 und Rz 173 ff).

144Die Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen; im Wesentlichen sind folgende Übertragungsfälle denkbar:

  • Entgeltliche Übertragung:
    Dazu zählen vor allem der Kauf, der Tausch, die Übertragung eines Betriebes gegen Übernahme von Betriebsschulden ohne weitere Gegenleistung und die Zwangsversteigerung. Eine entgeltliche Übertragung liegt außerdem dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an einen Pächter verpachtet werden.

  • Unentgeltliche Übertragung:
    Dazu zählen vor allem die Schenkung, Erbschaft und die Erfüllung eines Legats oder eines Pflichtteilanspruchs.

  • Umgründungsvorgänge, unabhängig davon, ob sie unter das UmgrStG fallen oder nicht, sowie der Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142 UGB.
    In allen diesen Fällen kommt die Begünstigung des NeuFöG nur zum Tragen, wenn neben dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen insb. ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers erfolgt (vgl. Rz 71 ff).

145Die Übernahme eines stillgelegten Betriebes stellt eine Übertragung dar, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen noch vorhanden und einsetzbar sind.

Beispiel 1:

Übernahme eines seit drei Jahren stillgelegten Hotelbetriebes und Neueröffnung nach geringfügigen Adaptierungsarbeiten (Ausmalen der Zimmer):

Es liegt eine Übertragung iSd NeuFöG vor, weil die wesentlichen Grundlagen des übernommenen Betriebes für den neuen Betrieb einsetzbar sind.

Beispiel 2:

Übernahme eines seit drei Jahren stillgelegten Restaurants und Umbau zu einem Haubenlokal (Austausch der kompletten Einrichtung, Umbau der Küche, Erweiterung um Terrasse):

Es liegt keine Übertragung, sondern eine Neugründung iSd NeuFöG vor, weil die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen neu geschaffen werden.

146Erfolgt gleichzeitig mit einer Betriebsübernahme eine Standortverlegung, so liegt keine Neugründung vor. Jedoch können die Begünstigungen für die Betriebsübertragung anwendbar sein.

Wurde allerdings am ersten Standort die betriebliche Tätigkeit tatsächlich nie ausgeübt, können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Befreiungen für Neugründungen iSd NeuFöG zum Tragen kommen. Die Standortverlegung selbst ist allerdings auch in diesem Ausnahmefall nicht unter die Befreiungen des NeuFöG zu subsumieren, weil Standortverlegungen nur in einem allenfalls mittelbaren Zusammenhang zur Neugründung stehen.

Beispiel:

Der Vater übergibt seinen Betrieb (zB Tischlerei) an den Sohn. Der Sohn führt den Betrieb mit den übernommenen Anlagen, Maschinen, Lagerbeständen und Mitarbeitern an einem neuen Standort weiter. Bei einer Tischlerei stellen Anlagen, Maschinen, Lagerbestände und einschlägig fachlich qualifizierte Mitarbeiter (vgl. Rz 65) auch ohne das dazugehörige Betriebsgebäude wesentliche Betriebsgrundlagen dar. Die Begünstigung für die Betriebsübertragung steht somit zu.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise:
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 16 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 5 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 148 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 27 f
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 152 f
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 34 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 154
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 155 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 173 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 164 f
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 144
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 71 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 81
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 65
Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458