Steuerhinterziehung
925Eine verdeckte Ausschüttung begründet auf Grund der unterschiedlichen Voraussetzungen nicht zwangsweise eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG. Dies gilt insbesonders, wenn eine von der Verwaltungsmeinung abweichende, jedoch vertretbare Rechtsauffassung als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen war.
Steuerklauseln
926Siehe Rz 670.
Steueroasen
927Kommt es im Zusammenhang mit bekannten Steueroasen zu Leistungen an Anteilsinhaber in diesen Ländern, hat der Steuerpflichtige von vornherein dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein wird, im Bedarfsfall diese Beziehungen ausreichend zu dokumentieren (). Siehe dazu EStR 2000 Rz 1122.
Stiftungen
928Verdeckte Ausschüttungen kommen im Rahmen der Gründung einer Privatstiftung bei unentgeltlicher Übertragung von Vermögenswerten einer Körperschaft auf die Privatstiftung in Betracht, wenn dadurch im Endeffekt der Nutzen dieser Vermögenswerte dem Anteilsinhaber oder einer ihm nahe stehenden Person zu Gute kommt und dies nicht betrieblich veranlasst (zB Arbeitnehmerförderung, welche für alle Dienstnehmer - auch den Anteilsinhaber - gleich gestaltet wird) ist.
Zum Vorliegen verdeckter Zuwendungen zu Lasten der Privatstiftung siehe im Übrigen StiftR 2009 Rz 76 bis Rz 97.
Wendet eine GmbH, die im Eigentum einer Privatstiftung steht, dem Begünstigten der Stiftung einen Vermögensvorteil zu, und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen, sondern in der Stellung des Zuwendungsempfängers als Begünstigtem der Stiftung, wird also das Vermögen der GmbH und damit der ihre Anteile haltenden Stiftung vermindert, während das Vermögen des Begünstigten eine Vermehrung erfährt, liegt einerseits eine (verdeckte) Ausschüttung der GmbH an die Stiftung und andererseits eine (verdeckte) Zuwendung der Stiftung an den Begünstigten vor ().
Stille Gesellschaft
929Siehe das Stichwort "GmbH und stille Gesellschaft", Rz 799.
Strafen
930Siehe das Stichwort "Deliktisches Verhalten", Rz 730.
Strohmann
931Siehe das Stichwort "Scheingeschäftsführer", Rz 909.
Studienfahrt
932Trägt die Körperschaft die Kosten einer für ihre Anteilsinhaber kostenlosen Studienfahrt, welche aufgrund (der Größe) des Personenkreises nicht betrieblich erklärt werden kann, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
Subunternehmer
933Wird der geschäftsführende Anteilsinhaber als Subunternehmer der Körperschaft tätig, ist dies nur dann als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen, wenn dabei die Regeln über die steuerliche Anerkennung von Beziehungen zwischen nahen Angehörigen verletzt werden (siehe Rz 570 bis 572 und das Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer, Allgemeines", Rz 784).
Syndikatsvertrag
934Sieht ein Syndikatsvertrag Regeln über die zwangsweise Veräußerung von Anteilen an die anderen Anteilsinhaber vor und ist diese Regelung gesellschaftlich veranlasst, sind Übertragungen von Anteilsrechten, welche nicht dem fremdüblichen Preis entsprechen, als verdeckte Ausschüttung zu betrachten (siehe auch das Stichwort "Geschäftsanteilsveräußerung", Rz 773).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 670 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1122 StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 76 StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 97 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 799 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 730 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 909 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 570 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 784 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 773 |
Schlagworte: | Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation |
Stammfassung: | BMF-010216/0009-VI/6/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAA-76455