Richtlinie des BMF vom 05.11.2021, 2021-0.768.485
30. Besondere Regelungen zur Besteuerung von Unternehmensgruppen ( § 9 Abs. 8 und 9 KStG 1988 in Verbindung mit § 24a KStG 1988)

30.5 Körperschaftsteuervorauszahlungen und Mindeststeuer ( § 24a Abs. 4 KStG 1988)

30.5.1 Körperschaftsteuervorauszahlungen

1603Gonaus, Verlustvorträge bei gruppenbezogenen Umgründungen (2019)Urtz in Bergmann/Bieber, KStG Aufl. 2 (2011) § 24aPinetz in WU-KStG Aufl. 3 (2022) § 24aStefaner/Pinetz in WU-KStG Aufl. 2 (2016) § 24aEbner, 3.6. Mindestkörperschaftsteuer bei UnternehmensgruppenMaukner/Pinetz, 4.6. GruppeneinkommenMaukner/Pinetz, 3.3.2. Sonderregelungen für die Mindestkörperschaftsteuer gem § 24a KStGKanduth-Kristen/Komarek/Fraberger, Liquidations- und Sanierungsgewinnbesteuerung (2016)Kanduth-Kristen/Komarek/Fraberger, Liquidations- und Sanierungsgewinnbesteuerung (2016)Ebner in Bergmann/Wurm (Hrsg), Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer, 2. Aufl. (2021)Maukner/Pinetz in Bergmann/Wurm (Hrsg), Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer, 2. Aufl. (2021)Ebner, Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer (2019)Maukner/Pinetz, Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer (2019)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2022 (2023)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2022 (2023)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2021 (2022)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2021 (2022)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2020 (2021)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2020 (2021)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2019 (2020)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2019 (2020)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2023 (2024)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2023 (2024)Da Gruppenmitglieder subjektiv nicht körperschaftsteuerpflichtig sind, kommt es zu keiner Vorschreibung von Körperschaftsteuervorauszahlungen. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Körperschaftsteuervorauszahlungen entfällt für das Gruppenmitglied (rückwirkend) ab dem Jahr, für das die Gruppe erstmals wirksam ist, sobald der Feststellungsbescheid über die Anerkennung der Gruppe und der Mitgliedschaft des jeweiligen Gruppenmitgliedes erfolgt ist (VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0007). Die Vorauszahlungen sind daher für jenes Jahr, für das erstmalig die Ergebniszurechnung erfolgt, auf Null zu stellen. Sind die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 erfüllt, kann allerdings eine Null-Stellung der Vorauszahlungen an Mindestkörperschaftsteuer bereits vor Ergehen bzw. Rechtskraft des Feststellungsbescheides erfolgen (VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0007). Der Gruppenträger hat ab dem ersten Jahr, für das die Gruppe festgestellt wird, Vorauszahlungen zu leisten. Im ersten Bestehensjahr der Gruppe hat der Gruppenträger das voraussichtliche Gruppeneinkommen plausibel zu schätzen und dem für die Veranlagung der Gruppe zuständigen Finanzamt unter Beifügung der Schätzungsgrundlagen mitzuteilen. Erfolgt keine Angabe zum voraussichtlichen Gruppeneinkommen vom Gruppenträger, ist das voraussichtliche Gruppeneinkommen dergestalt zu schätzen, dass alle Bemessungsgrundlagen, die bei den Gruppenmitgliedern und dem Gruppenträger zur letztgültigen Körperschaftsteuervorauszahlung geführt haben, zusammenzurechnen sind. Auf Grund des so geschätzten Gruppeneinkommens ist die Körperschaftsteuervorauszahlung zu berechnen und dem Gruppenträger vorzuschreiben. Beantragt der Gruppenträger eine Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen, hat der Gruppenträger diesem Antrag eine detaillierte Prognoserechnung für das Gruppeneinkommen anzuschließen.

30.5.2 Erhebung der Mindeststeuer

1604In der Unternehmensgruppe unterliegen die unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Mindeststeuer. Ebenso doppelt ansässige Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland, die den inländischen AktG oder GmbHG vergleichbar sind.

Nach § 24a Abs. 4 Z 1 KStG 1988 kommt es bei der Gruppenbesteuerung hinsichtlich der Mindeststeuer auf das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe an. Zu einer Mindeststeuer kommt es aber nur dann, wenn das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe inklusive jener Gruppenmitglieder, die keine Mindestkörperschaftsteuer entrichten müssen, nicht ausreichend positiv ist. Sodann ist zu prüfen, ob das Gesamteinkommen ausreichend positiv ist.

1605Das Gesamteinkommen ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 KStG 1988 ergibt. Die Beurteilung der ausreichenden Höhe des Gesamteinkommens erfolgt daher ausschließlich nach den mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitgliedern und dem mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger.

Beispiel:

Eine Unternehmensgruppe besteht aus zwei unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH und einer Genossenschaft, das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe beträgt:

a) 20.000 Euro

b) -20.000 Euro

c) 10.000 Euro

Für die beiden GmbH würde sich bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% eine Erfolgskörperschaftsteuer ab einem Einkommen von 14.000 Euro ergeben (1.750 x 4 x 2).

Da dieser Betrag im Fall a) unter dem Gesamteinkommen von 20.000 Euro liegt, ist für die beiden GmbH keine Mindeststeuer zu berechnen. Da im Fall b) das Gesamteinkommen negativ (Verlust) oder im Fall c) nicht ausreichend positiv (unter 14.000 Euro) ist, wäre für beide GmbH die Mindeststeuer zu berechnen. Im Fall c) ist vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamteinkommen von 10.000 Euro und dem Schwellenbetrag von 14.000 Euro (4.000 Euro) bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% in Höhe von 1.000 Euro dem Gruppenträger als Mindeststeuer vorzuschreiben. Inklusive der Tarifsteuer von 2.500 Euro (25% von 10.000) ergibt sich daher insgesamt ein Körperschaftsteuerbetrag von 3.500 Euro.

30.5.3 Vorgruppen-Mindeststeuer

1606Mindeststeuerbeträge, die bei Gruppenmitgliedern aus der Vorgruppenzeit stammen, sind nach § 24a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 folgendermaßen zu verrechnen:

Sobald ein Gruppenmitglied die eigenen Vorgruppenverluste verrechnet hat und eigene Gewinne, die bei Individualbesteuerung zu einer höheren Körperschaftsteuer als die Mindeststeuer führen würden, an das ausreichend beteiligte (übergeordnete) Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger weiterleitet, wird auch die eigene Vorgruppen-Mindeststeuer in Höhe des die eigene Mindestkörperschaftsteuer des Gruppenmitglieds übersteigenden Betrages an potentieller Erfolgskörperschaftsteuer weitergeleitet. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% ist bei einer Weiterleitung eines Einkommens von zB 10.000 Euro ein Betrag von 750 Euro an offener Vorgruppen-Mindeststeuer weiterzuleiten (= potenzielle Erfolgs-KöSt iHv 2.500 abzüglich Mindestkörperschaftsteuer iHv 1.750). Ist das Einkommen zB 4.000 Euro, fiele bei Individualbesteuerung Mindeststeuer an, wobei aufzusplitten wäre in 1.000 Euro Körperschaftsteuer und 750 Euro Differenz auf die Mindestkörperschaftsteuer. In der Gruppe kann in diesem Fall keine Mindeststeuer aus Vorjahren weitergeleitet werden.

Der Gruppenträger kann von den Gruppenmitgliedern zugerechnete und eigene Vorgruppen-Mindeststeuerbeträge uneingeschränkt auf die auf das Gesamteinkommen entfallende tatsächliche Körperschaftsteuer der Unternehmensgruppe anrechnen.

Beispiel:

Die Beteiligungskörperschaft A (Tochter-GmbH der beteiligten Körperschaft B) erzielt im Jahr 01 ein Einkommen von 40.000. Die Erfolgs-KöSt wäre 10.000. A kann daher von der gespeicherten Vorgruppen-Mindeststeuer in Höhe von 20.000 einen Teilbetrag von 8.250 weiterleiten. Der beteiligten Körperschaft B werden daher die 40.000 und die Mindeststeuer von 8.250 weitergeleitet.

Die beteiligte Körperschaft B (Tochter-GmbH des Gruppenträgers C) hat ebenfalls eine Vorgruppen-Mindeststeuer in Höhe von 7.000 gespeichert. Das eigene Einkommen der beteiligten Körperschaft B im Jahr 01 beträgt:

a) 8.000

b) -70.000.

Im Falle a) beträgt das eigene Einkommen von B 8.000. Da die darauf entfallende Erfolgs-KöSt 2.000 betragen würde, kann neben der Zurechnung des Einkommens von 8.000 ein Mindeststeuerbetrag von 250 übertragen werden. Der Restbetrag von 6.750 bleibt weiterhin bei der beteiligten Körperschaft B gespeichert.

Im Falle b) beträgt das Einkommen -70.000. Die Vorgruppen-Mindeststeuer von B in Höhe von insgesamt 7.000 bleibt bei der beteiligten Körperschaft B stehen.

Der Gruppenträger C weist für das Jahr 01 insgesamt eine eigene Mindeststeuer von 6.000 aus, die im Fall:

a) um die übernommene Mindeststeuer von A und B in Höhe von 8.500 auf 14.500 summiert wird,

b) um die übernommene Mindeststeuer von A in Höhe von 8.250 auf 14.250 summiert wird.

Vortragsfähige Verluste bestehen beim Gruppenträger in Höhe von 30.000. Der Gruppenträger erzielt im Jahre 01 einen Gewinn von 40.000.

Im Falle a) ergibt sich aus der Ergebnisvereinigung vor Sonderausgaben ein Betrag von 88.000. Das Gesamteinkommen beträgt daher unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 4 Z 2 lit. a KStG 1988 58.000. Darauf entfällt eine Erfolgs-KöSt von 14.500, auf die 9.250 an Mindeststeuer angerechnet werden, der Restbetrag von 5.250 bleibt bestehen.

Im Falle b) ergibt sich aus der Ergebnisvereinigung vor Sonderausgaben ein Betrag von 10.000. Der anzuwendende § 8 Abs. 4 Z 2 lit. a KStG 1988 bewirkt, dass sich nach Abzug der vortragsfähigen Verluste ein Einkommen der Unternehmensgruppe von 2.500 ergibt. Es ergibt sich daher eine Mindeststeuerpflicht für die gesamte Gruppe in Höhe von 3x 1.750 = 5.250 wovon 4.625 (2x Mindeststeuer von 1.750 plus 1.750 - 625) die angesammelte Vorgruppen-Mindeststeuer von 14.250 auf 18.875 erhöhen.

Randzahlen 1607 bis 1609: entfallen


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
05.11.2021
Betroffene Normen:
§ 24a Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24a Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24a Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 8 Abs. 4 Z 2 lit. a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Körperschaftsteuervorauszahlungen - Mindeststeuer - Erhebung der Mindeststeuer - Vorgruppen-Mindeststeuer - eigene Mindestkörperschaftsteuer - potentielle Erfolgskörperschaftsteuer
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455