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Richtlinie des BMF vom 29.03.2018, BMF-010216/0002-IV/6/2018
2. Persönliche Steuerbefreiungen ( §§ 5 bis 6b KStG 1988)

2.8 Kleine Versicherungsvereine ( § 5 Z 8 KStG 1988)

2.8.1 Allgemeines

196Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG ( §§ 68 ff VAG 2016), dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist.

Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt.

Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur bestimmte im VAG angeführte Risiken gedeckt werden. Das sind Feuer- und Elementarschäden sowie sonstige Sachschäden, die durch Hagel- und Frostschäden sowie durch Ursachen aller Art hervorgerufen werden.

Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20.000 Mitglieder angehören ( § 68 Abs. 1 VAG 2016).

Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit besteht oder ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vorliegt, entscheidet die FMA.

Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession ( § 69 Abs. 2 VAG 2016).

2.8.2 Entstehen der unbeschränkten Steuerpflicht

197Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht in dem Jahr, in dem die durchschnittliche Prämieneinnahmengrenze der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) erstmalig überschritten wird, wobei bei den Prämien von den Bruttobeträgen also inklusive Rückversicherungsanteil auszugehen ist.

Beispiel:


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Versicherungsverein
A
B
C
Prämien 1999
3.500 Euro
8.000 Euro
5.000 Euro
Prämien 2000
6.800 Euro
6.500 Euro
5.500 Euro
Prämien 2001
4.000 Euro
3.500 Euro
8.000 Euro
Summe
14.300 Euro
18.000 Euro
18.500 Euro
Durchschnitt
4.767 Euro
6.000 Euro
6.167 Euro
unbeschränkte Steuerpflicht
nein
nein
ja ab 2001


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Z 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§§ 68 ff VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015
§ 68 Abs. 1 VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015
§ 69 Abs. 2 VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation - kleine Versicherungsvereine - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Sterbekassen
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455