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Richtlinie des BMF vom 29.03.2018, BMF-010216/0002-IV/6/2018
1. Persönliche Steuerpflicht (§§ 1 bis 4 KStG 1988)
1.2 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
1.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
1.2.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988)

1.2.1.2.8 Kapitalgesellschaften in öffentlicher Hand

1.2.1.2.8.1 Rechnungskreise für Versorgungsbetriebe

99Betriebe, die von juristischen Personen des privaten Rechts geführt werden, sind gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz KStG 1988 grundsätzlich nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern. Somit finden im Falle der Vergesellschaftung von Betrieben gewerblicher Art die für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art normierten Grundsätze keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn alle Anteile an der juristischen Person privaten Rechts von Körperschaften öffentlichen Rechts gehalten werden.

100Abweichend von diesem Prinzip ermöglicht § 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988 das Führen eines Versorgungsbetriebeverbundes im Rahmen einer juristischen Person privaten Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:

An einer juristischen Person privaten Rechtes sind unmittelbar oder mittelbar (über andere Körperschaften oder Mitunternehmerschaften) ausschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts beteiligt. Die juristische Person privaten Rechts erfüllt - möglicherweise neben anderen Geschäftsbereichen - die Funktion eines Versorgungsbetriebes im Sinne des § 2 Abs. 3 KStG 1988. Für die Versorgungsaktivitäten wird ein eigener Rechnungskreis eingerichtet, in welchem getrennt vom sonstigen Rechenwerk der Körperschaft alle Aktiva, Passiva, Aufwendungen und Erträge des Verbundes zu erfassen sind. Durch die in § 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988 normierte Aussage, dass die in einem gesonderten Rechnungskreis geführten Aktivitäten im Sinne des § 2 Abs. 3 KStG 1988 als einheitliche Tätigkeit gelten, auch wenn bei den einzelnen Tätigkeiten die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen, ist somit der Verlustausgleich innerhalb des Verbundes sichergestellt, mit den Gewinnen und Verlusten aus den übrigen Geschäftsfeldern aber nicht verrechenbar.

1.2.1.2.8.2 Liebhaberei bei Versorgungsverbundsbetrieben in Form von Körperschaften privaten Rechts

101Zur Liebhaberei in Zusammenhang mit Versorgungsverbundsbetrieben siehe LRL 2012 Rz 153 ff.

1.2.1.2.8.3 Verdeckte Ausschüttung bei Versorgungsverbundsbetrieben in Form von Körperschaften privaten Rechts

  • § 2 Abs. 4 vierter Satz KStG 1988 schließt ausdrücklich die Anwendung der Bestimmung über verdeckte Ausschüttungen ( § 8 Abs. 2 KStG 1988) auf das Zusammenfassen zu einem Versorgungsvertriebsverbund in Form einer Körperschaft privaten Rechtes aus. Die mit § 8 Abs. 2 KStG 1988 verbundenen Rechtsfolgen könnte sonst eintreten, wenn eine Körperschaft privaten Rechts - zum Vorteil der als Gesellschafterin fungierenden Körperschaft öffentlichen Rechts - mit gewinnlosen Betrieben gewerblicher Art belastet wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 4 zweiter Satz KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 Abs. 4 vierter Satz KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise:
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 153 ff
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation - verdeckte Ausschüttungen
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455