1.2.1.1.5 Stiftungen, Fonds, Anstalten und andere rechtsfähige Zweckvermögen
23Es wird zwischen Zweckvermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit und zwischen solchen des öffentlichen und des privaten Rechts unterschieden. Zweckvermögen, die Rechtspersönlichkeit besitzen, sind juristische Personen in Form von Vermögensmassen (Sachgesamtheiten). Sie haben keine Mitglieder, sondern nur Nutznießer (Destinatäre). Bezüglich der Zweckvermögen des öffentlichen Rechts und der nichtrechtsfähigen Zweckvermögen siehe Rz 49 bzw. 114.
1.2.1.1.5.1 Stiftungen, Fonds, Stiftungsarten
24Das Stiftungs- und Fondswesen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, wenn der Zweck einer Stiftung oder eines Fonds über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht. Sonst ist Landeszuständigkeit gegeben.
Es gibt mehrere Arten von Stiftungen. Für die steuerliche Behandlung wird zwischen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Stiftungen, rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Stiftungen, gemeinnützigen oder eigennützigen Stiftungen und inländischen oder ausländischen Stiftungen unterschieden. Hinsichtlich der Rechtsquellen ist zu unterscheiden zwischen Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, landesgesetzlichen Stiftungen und Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz sowie Stiftungen auf Grund von Sondergesetzen.
25Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, ist nur auf Stiftungen und Fonds anzuwenden, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihrem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen. Als Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen auftreten. Nicht unter das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 fallen
Stiftungen, die durch ein Bundes- oder Landesgesetz errichtet werden
Stiftungen, die Hoheitsaufgaben zu verrichten haben
Stiftungen, die für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft errichtet werden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 BStFG 2015 ausdrücklich die Zuständigkeit dieses Gesetzes gegeben ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 BStFG 2015 sind Stiftungen durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Fonds sind gemäß § 2 Abs. 2 BStFG 2015 durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Der Fonds unterscheidet sich von der Stiftung somit durch seine zeitliche Begrenzung. Der Gemeinnützigkeitsbegriff des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 deckt sich mit dem der BAO ( § 2 Abs. 3 und 4 BStFG 2015).
Stiftungen und Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 entstehen als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister ( § 6 Abs. 2 BStFG 2015). Das BMI hat über diese Rechtspersonen ein Register zu führen, über dessen Inhalt Auskunftspflicht besteht ( § 22 BStFG 2015).
26Landesgesetzliche Stiftungen
Landesgesetzliche Regelungen betreffend Stiftungen und Fonds gibt es in allen neun Bundesländern in Form der Landes-Stiftungs- und Fondsgesetze und zwar nach dem
Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995;
Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1984;
Niederösterreichischen Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 92/1976;
Oberösterreichischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988;
Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 70/1976;
Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988;
Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008;
Vorarlberger Gesetz über Stiftungen und Fonds, LGBl. Nr. 17/2003;
Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988.
27Privatstiftungen
Rechtsgrundlage für Privatstiftungen ist das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 ( PSG). Die Privatstiftung ist Rechtsperson, der vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. Sie muss einen inländischen Sitz haben. Sie wird durch die Stiftungserklärung errichtet und entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Das Vermögen kann in beweglichen, unbeweglichen, körperlichen, unkörperlichen Sachen, Sachgesamtheiten, aber auch in Dienstleistungen bestehen und muss bereits vor der Errichtung gewidmet sein. Stifter, Begünstigter und Letztbegünstigter können natürliche oder juristische Personen sein. Wenn das Mindestvermögen (70.000 Euro) nicht in bar aufgebracht wird ( § 4 PSG), ist eine Gründungsprüfung vorzunehmen.
Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat. Für die Rechnungslegung ist der Stiftungsvorstand verantwortlich. Die Privatstiftung ist kein Unternehmer im Sinne des UGB kraft Rechtsform, sie ist aber zur unternehmensrechtlichen Buchführung verpflichtet ( § 18 PSG).
Die §§ 34 bis 38 PSG regeln den Widerruf, die Auflösung, Abwicklung, Löschung und Umwandlung der Privatstiftung.
Zur Besteuerung siehe die StiftR 2009 Teil 1.
1.2.1.1.5.2 Anstalten
28Nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Anstalt ein Bestand an Mitteln persönlicher und sachlicher Art wesentlich, der für Dauer bestimmt ist, dem durch Einsatz der Mittel verfolgten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu dienen ( KR-1/57, VfSlg 3296; ). Wesentlich ist auch die Widmung des Sachkomplexes für einen mehr oder weniger unbestimmten, vom Rechtsträger des Sachkomplexes verschiedenen Personenkreis.
Eine Anstalt kann - je nach Ausgestaltung - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen juristische Person des privaten Rechts sein.
1.2.1.1.5.3 Sammelvermögen
29Dem Sammelvermögen fehlt im Unterschied zur Stiftung die dauernde Widmung. Unter Sammelvermögen wird Vermögen verstanden, das durch Sammlung für bestimmte Zwecke aufgebracht wird (zB zur Errichtung eines Denkmals, Unterstützung von Flüchtlingen oder politisch Verfolgten ua.). Überwiegend wird die eigene Rechtspersönlichkeit des Sammelvermögens abgelehnt und herrenloses Vermögen angenommen, das noch in niemandes Eigentum steht. Ein körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 3 KStG 1988 kann dann vorliegen, wenn das Sammelvermögen in treuhändischer Verwaltung der Sammler Einkünfte abwirft.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 K-SFG, Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1984 Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 70/1976 Stmk. Stiftungs- und Fondsgesetz, Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988 Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008 Vbg. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 17/2003 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 § 4 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 § 18 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 §§ 34 bis 38 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 § 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995 Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988 NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. 4700-0 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 1 Abs. 2 BStFG 2015, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 § 2 Abs. 1 BStFG 2015, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 § 2 Abs. 2 BStFG 2015, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 § 2 Abs. 3 und 4 BStFG 2015, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 § 6 Abs. 2 BStFG 2015, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 § 22 BStFG 2015, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 49 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 114 StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 |
Schlagworte: | Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation - Zweckvermögen - Privatstiftungen - Anstalten |
Stammfassung: | BMF-010216/0009-VI/6/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAA-76455