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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

...ABC der Vereinbarungen:


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Echte stille Gesellschaft (siehe Rz 1190 ff)
Erfordernis der Bekanntgabe gegenüber dem zuständigen Finanzamt und des Erfüllens der sonstigen Kriterien
Erfordernis der Anzeige beim sachlich zuständigen Finanzamt
Einer als Äquivalent für erbrachte Arbeitsleistungen anzusehende Entlohnung liegt ein Dienstverhältnis zu Grunde.
"GmbH und Still(er Gesellschafter)" unterliegt auch dann dem Fremdvergleich, wenn zwar keinerlei familiäre, aber entsprechende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen bestehen
Fremdunüblichkeit einer Beteiligung eines Lehrlings zu Beginn des Lehrverhältnisses mit 20% des Gewinnes
Nach der Lebenserfahrung beteiligt sich ein gesellschaftsfremder Dritter nicht zu einem Zeitpunkt, in dem der gänzliche Verlust der Einlage absehbar war
Ehegattenvereinbarungen (siehe Rz 1134, 1147 und 1224)
Verstösse gegen das Notariatszwanggesetz führen nicht zur Unbeachtlichkeit des Rechtsgeschäfts
Gütergemeinschaft bewirkt nicht, dass Einkünfte von vornherein beiden Ehegatten als zugeflossen gelten bzw. dass deshalb ein Gesellschaftsverhältnis besteht
Ausschluss eines Dienstverhältnisses bei Gütergemeinschaft
Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB
Zurechnung von Einnahmen ist nicht davon abhängig, auf welches Konto eine Zahlung überwiesen wurde
Eheliche Wohnung (siehe Rz 1161 ff und Rz 1206 ff)
Allgemeine Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen
Einmann-GmbH (siehe Rz 1142 ff)
Ermittlungsverfahren
oftmalig Voraussetzung für die Überprüfung von Angehörigenvereinbarungen, wobei Verfahrensgrundsätze der BAO zu beachten sind
Familienhafte Mitarbeit (siehe Rz 1142 ff)
Rechtsgrundlage sind nicht unmittelbar aktualisierte Entgeltsvorstellungen, sondern zB Erbringung eines Beitrages zur Befriedigung der Familienbedürfnisse, Erwerb von Erfahrung oder Erweis der Tauglichkeit für Nachfolge als Betriebsinhaber
typische Tätigkeiten: zB Rasenmähen, Streicharbeiten
typische Tätigkeiten: zB Reinigungsarbeit, Telefondienst, Botengänge
typische Tätigkeiten: zB gelegentliche Chauffeurdienste, Bankerledigungen
Tätigwerden ausschließlich in der Freizeit spricht für familienhafte Mitarbeit
Getrennte Betrachtung bei Tätigwerden in einem Dienstverhältnis in einem Bereich und in familienhafter Mitarbeit in anderem Bereich
Tätigwerden in der Freizeit oder im Urlaub
Fremdunüblichkeit der Ausrichtung der Entlohnung an einer gesetzlichen Regelung (betreffend Bagatellregelung des § 21 Abs. 6 UStG 1972)
Lohnzahlungen eines öffentlich Bediensteten für Telefondienst
Familienhafte Mitarbeit in bäuerlichen Kreisen
Wartungsarbeiten am väterlichen PKW gegen jährlichen Einmalbetrag von S 3.000 (218,02 Euro) bis S 4.000 (290,69 Euro)
Aushilfslöhne an den die Mittelschule besuchenden Sohn für einfachste Arbeiten (zB Kleben von Etiketten)
Hilfeleistung bei Errichtung einer Arztpraxis
Bezahlung der Grabpflege als Entlohnung für Wäschereidienste in einem Hotelbetrieb
Fallweise Lenkertätigkeit
Keine Beschränkung der familiären Beistandsleistung auf ein bestimmtes Alter
Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB
Taschengeldähnlicher Entgeltscharakter
Firmenwert
Gründet sich die Leistung eines überhöhten Erwerbspreises auf ausserbetriebliche Umstände, kann sich ein Firmenwert nur insoweit ergeben, als auch ein Fremder bereit wäre, einen den Wert der Aktiva übersteigenden Wert aufzuwenden
Freie Verpflegung (siehe Rz 1165)
Wenn auch anderen Dienstnehmern gewährt und branchenüblich, kein Unterhalt iSd § 94 ABGB
Üblicherweise Unterhaltsaufwendung gemäß § 20 EStG 1988
Fremdvergleich - Allgemeine Grundsätze (siehe Rz 1138 ff)
Erfordernis des Vorliegens zu Beginn der Vereinbarung
Voraussetzung eines geklärten Sachverhaltes
Grundsätzliche Bedachtnahme auf Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen
Zwischen Fremden nicht vorkommende Beziehungen sind nach dem Verhalten anderer nahe stehender Personen zu beurteilen
Maßgeblichkeit der im Wirtschaftsleben geübten Praxis


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 98 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 21 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1190





EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1134
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1147
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1224





EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1161
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1206

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1142


















EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1165


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1138


Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448