Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.1 Betriebseinnahmen (inklusive Sanierungsgewinn)
5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen

Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern oder Fahrrädern (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988).

1069Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 24Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 22Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 24Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 22Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 15Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 15Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 15Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 15Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 4Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 15Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 15Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 4Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 15Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 24Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 22Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 24Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 22Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 24Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 24Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Oberndorfer, Die ertragsteuerliche Behandlung ausgewählter COVID‑19-Förderungen, SWK 5/2021 S. 347Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 15Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 4Schuster/Hannak, GmbH-Geschäftsführer und PKW-Sachbezug, SWK 26/2004 S. 790Petschnigg, Steuerliche Behandlung der PKW-Kosten von GmbH-Geschäftsführern, SWK 30/2003 S. 730Kermann/Edlbacher/Hofer/Maier/Puchinger/Rindler/Seidl/Weinzierl/Hubmann, Steuerberaterinformation 2022 (2022)Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic in Thunshirn, Die Immobilien-Ertragsteuer, 3. Aufl. (2018)Uedl/Winter, Das Kfz im Steuerrecht, 2. Aufl. (2021)Uedl/Winter, Das Kfz im Steuerrecht, 2. Aufl. (2021)Kenyeri, Abklärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen im Salzburger Steuerdialog 2014, PV-Info 11/2014 S. 9Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2020, 31. Aufl. (2020)BMF/SZK, SWK-Spezial Salzburger Steuerdialog 2014 (2014)Höfle/Fellner/Schulitz, GPLA-Handbuch, 2. Aufl. (2016)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2019, 30. Aufl. (2019)Höfle/Fellner/Schulitz, GPLA-Handbuch (2015)Pernt in Pernt/Berger/Unger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 4. Aufl. (2018)Pernt in Eva Pernt/Wolfgang Berger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 3. Aufl. (2015)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2023, 34. Aufl. (2023)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021, 32. Aufl. (2021)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2022, 33. Aufl. (2022)Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrecht, 3. Aufl. (2017)Hofer/Seidl/Kreimer-Kletzenbauer, Sozialversicherung 2022, 23. Aufl. (2022)Bardehle, Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht, 2. Aufl. (2020)Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 betreffend Sachbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern, SWK 26/2018 S. 1161Prinz, Die steuerrechtliche Behandlung von Sachbezügen bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit betrieblichen Einkünften, PV-Info 10/2013 S. 14Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic, Die Immobilien-Ertragsteuer, 2. Aufl. (2015)Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 24Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 22Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Pernt in Pernt/Berger/Unger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 5. Aufl. (2024)Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit oder eine Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 selbständig ausübt, ein Kraftfahrzeug, ein Kraftrad oder ein Fahrrad für privat veranlasste Fahrten unentgeltlich überlassen, stellt der Vorteil aus der Zurverfügungstellung einen als Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil dar.

Der steuerwirksame geldwerte Vorteil ist mit jenem Wert anzusetzen, der sich aus § 4 bzw. § 4b der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt.

Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades nach den auf die private Nutzung entfallenden, vom überlassenden Unternehmen getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der Nutzungsberechtigte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Das überlassene Kraftfahrzeug, Kraftrad oder Fahrrad befindet sich im Betriebsvermögen des überlassenden Unternehmens. Die mit diesen Fahrzeugen zusammenhängenden Aufwendungen stellen - soweit sie betrieblich veranlasst sind - Betriebsausgaben dar, die bei der Gewinnermittlung des überlassenden Unternehmens zu berücksichtigen sind (VwGH 19.4.2018, Ro 2018/15/0003).

Zur steuerlichen Behandlung bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung siehe Rz 4127a.

Unterstützungsleistung wegen lang andauernder Krankheit

1069aDie Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit ( §§ 104a und 104b GSVG) stellt einen Einkommensersatz dar, der gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den Einkünften zählt. Sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 wegen vorliegender Hilfsbedürftigkeit steuerfrei sein. Zur Hilfsbedürftigkeit siehe LStR 2002 Rz 30.

Veräußerungsgewinne

1070Siehe Rz 5501 ff und 5801 ff.

Verdienstentgang

1071Eine unter dem Titel Verdienstentgang erhaltene Ersatzleistung (auch als Versicherungsleistung, siehe Rz 1072) ist steuerpflichtige Einnahme in jener Einkunftsart, die der Ausfall betroffen hätte. Nicht maßgeblich ist, ob tatsächlich ein Verdienstausfall stattgefunden hat.

Versicherungsentschädigungen

1072sind Einnahmen, soweit die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen (VwGH 11.12.1978, 0094/77, betr. Versicherung gegen Einbrüche), die Prämie für Betriebsvermögen bezahlt worden ist (VwGH 20.2.1991, 90/13/0210, betreffend Kraftfahrzeuge) oder ein betrieblicher Verdienstentgang ausgeglichen wird (VwGH 24.4.2014, 2011/15/0197).

Verzicht auf Einnahmen

1073Keine Einnahme liegt bei von vornherein unentgeltlicher Tätigkeit vor (kostenlose Behandlung durch einen Arzt, kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte). Bei zunächst entgeltlicher Tätigkeit entscheidet das Motiv (Einnahme bei Verzicht aus außerbetrieblichen Gründen oder bei Vorausverfügung).

Wertpapiere

1074Wertpapiere, die als Entgelt für eine betriebliche Leistung eingenommen werden, sind Einnahmen, die mit dem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen sind, falls der Wert nicht mit dem Nennbetrag übereinstimmt. Für Gesellschaftsanteile gilt dasselbe.

Wertsicherungsbeträge

1075Werden Wertsicherungsbeträge nur bei Rückzahlung der Darlehensraten ausbezahlt und sofort wieder dem Darlehensnehmer überlassen, sind sie durch die Vorausverfügung im Überlassungszeitpunkt als Einnahme zugeflossen (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030).

Wertzugänge

1076Stellt der Wertzugang an einen nahen Angehörigen des Betriebsinhabers das Entgelt für eine von diesem erbrachte Tätigkeit dar, liegen Betriebseinnahmen des Betriebsinhabers vor (VwGH 12.4.1972, 2240/71, betreffend Steuerberater, der auf sein Honorar zu Gunsten einer Beteiligung seiner Ehegattin am Unternehmen des Klienten verzichtet).

Zinsen

1077Diese stellen Einnahmen dar, wenn sie aus betrieblichen Forderungen, Bankkonten usw. stammen.

Zuwendungen an Geschäftsfreunde

1078Siehe "Geschenke" (siehe Rz 1042).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
31.03.2023
Betroffene Normen:
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Unterstützungsleistungen bei lang andauernder Krankheit
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448