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SWK 26, 10. September 2018, Seite 1161

Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 betreffend Sachbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern

Änderung der Rechtsauffassung infolge aktueller VwGH-Rechtsprechung

Die in der Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 in Rz 79 angeführte Meinung des BMF kann infolge der Entscheidung des Ro 2018/15/0003 [siehe dazu bereits Herger, SWK 16/2018, 718], nicht mehr aufrechterhalten werden.

Für Zeiträume bis gilt:

Rz 79 in der Fassung vor der letzten Änderung:

Es bestehen keine Bedenken, wenn als Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs 1 lit a KommStG 1993 bei Sachbezügen die Sachbezugswerte gemäß der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416 in der jeweils geltenden Fassung, angewandt werden. Dies gilt nur für Sachbezüge, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 zufließen.

Hinsichtlich der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges bestehen keine Bedenken, wenn dieser Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416 in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Ansatz der der Gesellschaft entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten erfasst wird (EStR 2000, Rz 1069, Rz 4109a).

Für Zeiträume ab gilt:

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs 1 lit a KommStG 1993 aus der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges ist die Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl II 2018/70...

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