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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Opting-Out in der Sozialversicherung

1606Siehe Rz 1251 ff.

Öffentliche Unternehmensverwaltung

1607Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters eines Unternehmens (zB Zwangsverwalter kraft behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn dieser zusätzlich Gesellschafter des (zwangsverwalteten) Unternehmens ist (). Die zwangsweise Vermögensverwaltung von Betriebsvermögen (durch Gesetz oder letztwillige Verfügung) ist abzugsfähig ().

Pachtzins

1608Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.

Parteisteuern und Parteispende

1609Zur Abzugsfähigkeit der Parteisteuer siehe Rz 1420.

Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als "Gegenleistung" eine unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird).

Pensionskassen

1610Siehe Rz 1275 ff. Zur Behandlung beim Arbeitnehmer siehe LStR 2002 Rz 245 und 764.

Personalverpflegung

1611Die Kosten der Verpflegung der Ehegattin sind Lohnbestandteil, wenn dies üblich ist (zB Gastgewerbe) und die anderen Dienstnehmer eine Verpflegung gleicher Art und gleichen Umfanges erhalten (); siehe Rz 1165.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1251


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1420
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1275

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1165
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 245
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 764
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448